In einer Welt, in der die Bedeutung von Datenschutz stetig wächst, spielt auch im Kontext der katholischen Kirche das kirchliche Datenschutzrecht eine wichtige Rolle.

Dieses Rechtsgebiet beschäftigt sich mit der Frage, wie personenbezogene Daten innerhalb der kirchlichen Strukturen verarbeitet, gespeichert und geschützt werden.

Es zielt darauf ab, die Privatsphäre der Einzelnen zu wahren und gleichzeitig den kirchlichen Auftrag, insbesondere die Seelsorge zu unterstützen.

Grundlagen im kirchlichen Datenschutz

Rechtsgrundlagen für das kirchliche Datenschutzrecht ist insbesondere das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und die Ausführungsbestimmungen, die dazu erlassen worden sind; diese werden als Durchführungsverordnung zum KDG (KDG-DVO) bezeichnet.

Beide Rechtsgrundlagen sind in allen deutschen Diözesen in Kraft gesetzt worden.

Dass die katholische – wie im übrigen auch die evangelische – Kirche ein eigenes Datenschutzrecht besitzt, basiert auf der Öffnungsklausel des Art. 91 DS-GVO. Dort wird bestimmt, dass eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung eigene Datenschutzregelungen anwenden darf, wenn diese zum Zeitpunkt, zu dem die DS-GVO in Kraft getreten ist, bereits gegolten haben.

Für wen gilt das kirchliche Datenschutzrecht?

Auf das KDG und die KDG-DVO sind gemäß § 3 Abs.  1 KDG in erster Linie einmal die Diözesen, die Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen sowie deren Verbände verpflichtet.

Diese Rechtsbestimmungen gelten aber auch für den Deutschen Caritasverband, die Diözesan-Caritasverbände sowie deren Untergliederungen und Fachverbände, und zwar unabhängig von deren jeweiliger konkreter Rechtsform.

Schließlich sind auch die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten Werke, Einrichtungen und insgesamt alle kirchlichen Rechtsträger an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Kirche gebunden, und zwar ohne Rücksicht auf deren Rechtsform.

Wer kann sich auf die Datenschutzbestimmungen der Kirche berufen?

Jeder, der in Kontakt mit einer kirchlichen Einrichtung tritt und von dem personenbezogene bei dieser Stelle bekannt werden, kann sich auf die kirchlichen Datenschutzbestimmungen berufen.

Dann gilt man als sog. datenschutzrechtlich betroffene Person. Dies gilt unabhängig davon, ob er selbst Mitglied der katholischen Kirche ist oder nicht, ob er Christ ist oder ungetauft, gläubig oder nicht.