Allgemeines:
Am 7. Mai 2019 hat Papst Franziskus ein Apostolisches Schreiben in Form eines Motu proprio erlassen, das mit den Worten „Vos estis lux mundi“ überschrieben ist.
Damit greift der Papst das Wort aus dem Matthäusevangelium (Mt 5,14) auf: „Ihr seid das Licht der Welt. Eine Stadt, die auf einem Berg liegt, kann nicht verborgen bleiben.“ Hierdurch wird Christi Aufruf an die Gläubigen vergegenwärtigt, ein Vorbild zu sein.
Das Motu proprio trifft neue Regelungen zum Umgang mit sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche. Diese Regelungen behandeln u.a. eine Meldepflicht für Missbrauchsfälle, verpflichtende Anlaufstellen in den Bistümern und den Umgang mit Vorwürfen gegen Bischöfe.
Formalia:
Das Schreiben ist in eine Einleitung, zwei Titel mit zusammen 19 Artikeln, sowie Schlussbestimmungen gegliedert.
Es ist auf den 7. Mai 2019 datiert.
Papst Franziskus hat – abweichend von der in can. 8 § 1 CIC als primäre Promulgationsweise vorgesehenen Promulgation in den Acta Apostolicae Sedis – bestimmt, dass das Motu proprio in der italienischsprachigen Tagesausgabe des L’Osservatore Romano promulgiert wird. Zusätzlich soll das Motu proprio in den Acta Apostolicae Sedis publiziert werden.
Als Datum des Inkrafttretens hat der Papst den 1. Juni 2019 festgelegt.
Gesetzessystematisch handelt es sich bei dem Motu proprio um ein universalkirchliches Gesetz, das evtl. entgegenstehende Rechtsnormen außer Kraft setzt. Es gilt sowohl für den lateinischen wie für den orientalischen Rechtskreis.
Inhalt:
Einleitung:
In der Einleitung verurteilt Papst Franziskus die Verbrechen des sexuellen Missbrauchs scharf und betont, dass konkrete Handlungen gegen diese Verbrechen die Umkehr untermauern müssen. Anknüpfend an das o.g. Zitat aus dem Matthäusevangelium stellt der Papst die Verantwortung aller Gläubigen zu vorbildlichem und tugendhaftem Handeln heraus, wobei er die Bischöfe als Leiter des Volkes Gottes besonders in die Pflicht nimmt.
Die folgenden Verfahrensweisen sollen demnach sexuellen Missbrauch vorbeugen und entgegenwirken.
Titel 1 – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Anwendungsbereich:
Artikel 1 regelt den Anwendungsbereich der vorliegenden Normen. Die Normen beziehen sich demnach auf Fälle sexuellen Missbrauchs minderjähriger oder schutzbedürftiger Personen durch Kleriker und Angehörige des geweihten Lebens. Hierbei werden sowohl die Straftaten des sexuellen Missbrauchs, welche gemäß kirchlicher Rechtstradition auch hier als Verstöße gegen das sechste Gebot des Dekalogs gewertet werden, als auch z.B. die Begriffe „minderjährig“ oder „schutzbedürftig“ definiert.
Durch diesen Artikel findet eine Erweiterung der bisherigen kirchenrechtlichen Straftatbestände statt. So sind nicht nur Kleriker, sondern auch nichtklerikale Ordensangehörige in den Normtext einbezogen. Auch treten als mögliche Opfer zu den Minderjährigen auch „schutzbedürftige Personen“ hinzu. Die Bestimmungen zu pornographischem Material werden von Kinderpornographie auf Minderjährige allgemein ausgeweitet.
Artikel 2 – Annahme der Meldungen und Datenschutz:
Dieser Artikel weist Diözesen und Eparchien dazu an – unter Berücksichtigung von bestehenden Partikularnormen – Systeme wie z.B. Behörden einzurichten, die der Einreichung von Meldungen zu Missbrauchsfällen dienen. Diese Meldesysteme müssen der Öffentlichkeit leicht zugänglich sein. Die Meldungen müssen unter Wahrung der in c. 471, 2° CIC (bzw. c. 244 § 2, 2° CCEO) festgelegten Bestimmungen zum Datenschutz an den entsprechenden Ortsordinarius weitergeleitet werden.
Der Zeitraum zur Einrichtung solcher Systeme ist ein Jahr nach Inkrafttreten der Norm; die Systeme müssen daher am 1. Juni 2020 etabliert sein. Die päpstlichen Vertreter – in der Regel die Nuntien – sind von den Diözesen über die Einrichtung der entsprechenden Systeme in Kenntnis gesetzt werden.
Artikel 3 – Meldung:
Artikel 3 behandelt die fortan bestehende rechtliche Verpflichtung eines Klerikers bzw. eines Ordenschristen, sexuellen Missbrauch unverzüglich und möglichst genau dem Ortsordinarius des Tatortes zu melden. Diese Verpflichtung ist vorbehaltlich der in c. 1548 § 2 CIC (bzw. c. 1229 § 2 CCEO) vorgesehenen Fälle zu betrachten.
Artikel 4 – Schutz dessen, der die Meldung macht:
In Artikel 4 werden Regelungen getroffen, die den Schutz der die Meldung erstattenden Person behandeln. So stellt eine Meldung keine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar, dem Meldungserstatter kann kein Schweigebot auferlegt werden und er darf – unbeschadet c. 1390 CIC (bzw. cc. 1452 und 1454 CCEO) – aufgrund seiner Meldung nicht Ziel von Beeinträchtigungen sein.
Artikel 5 – Sorge für die Personen:
Der Schutz der von sexuellem Missbrauch betroffenen Personen wird in Art. 5 geregelt. Diesen soll nicht nur mit Respekt begegnet, sondern auch Hilfen angeboten werden. Dazu gehören im Besonderen ja nach Fall spirituelle, medizinische, therapeutische und psychologische Betreuung sowie grundsätzlich der Schutz der Daten und Privatsphäre.
Titel 2 – Bestimmungen hinsichtlich der Bischöfe und Gleichgestellten
Artikel 6 – Subjektsbezogener Anwendungsbereich:
Hier wird festgelegt, welche Personen von den vorliegenden Verfahrensnormen des Titels betroffen sind. Dazu gehören neben Kardinalen, Patriarchen, Bischöfen und Päpstlichen Gesandten auch Leiter von Instituten öffentlichen Lebens sowie Kleriker, die die pastorale Leitung von Teilkirchen, Personalordinariaten oder Personalprälaturen innehaben oder innehatten. Die Normen gelten stets für während der Amtszeit begangene Taten und somit auch rückwirkend für ehemalige Amtsträger.
Artikel 7 – Zuständiges Dikasterium:
Hier wird für diesen Titel der verwendete Begriff „zuständiges Dikasterium“ als die Kongregation für die Glaubenslehre hinsichtlich der von den geltenden Normen ihr reservierten Straftaten definiert. In anderen Fällen kommen je nach Zuständigkeit die Kongregationen für
• die Ostkirchen
• die Bischöfe
• die Evangelisierung der Völker
• den Klerus
• die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens
hinzu. Zudem wird das Staatssekretariat über Meldung und Ausgang der Untersuchung informiert.
Artikel 8 – Verfahren, das im Fall einer Meldung über einen Bischof der Lateinischen Kirche anzuwenden ist:
Sollte ein Bischof von einer Meldung betroffen sein, so ist gemäß Artikel 8 diese an den Heiligen Stuhl und den Metropoliten der entsprechenden Kirchenprovinz weiterzuleiten. Sollte der Metropolit selbst betroffen sein, wird die Meldung an den dienstältesten Suffraganbischof weitergeleitet. Bei betroffenen Päpstlichen Gesandten ist direkt das Staatssekretariat zu informieren.
Artikel 9 – Verfahren, das gegenüber Bischöfen der Ostkirchen anzuwenden ist:
Analog zu den Verfahrensregelungen für Bischöfe der Lateinischen Kirche in Artikel 8 wird in Artikel 9 das Verfahren gegenüber Bischöfen der Ostkirchen reguliert.
So ist ebenfalls der Heilige Stuhl zu informieren, sowie die Meldung an die nächsthöhere Autorität weitergeleitet. Sonderbestimmungen falls die nächsthöhere Autorität selbst der Betroffene ist, werden ebenso aufgeführt.
Artikel 10 – Anfängliche Pflichten des Metropoliten:
Artikel 10 regelt, dass der Metropolit sich umgehend an das zuständige Dikasterium zu wenden hat, um den Auftrag einzuholen die Untersuchung einzuleiten. Das Dikasterium muss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Meldung konkrete Vorgehensweisen für den spezifischen Fall vorlegen. Bei offenkundiger Haltlosigkeit der Meldung wird der Päpstliche Vertreter darüber vom Metropoliten informiert.
Artikel 11 – Übertragung der Untersuchung an eine andere Person als den Metropoliten:
Das zuständige Dikasterium kann entsprechend der Bestimmungen von Artikel 11 veranlassen eine andere Person als den Metropoliten mit der Untersuchung zu beauftragen, für welche die gleichen entsprechenden Normen gelten.
Artikel 12 – Durchführung der Untersuchung:
Artikel 12 reguliert die Durchführung der Untersuchung nach Erhalt des Auftrags durch das zuständige Dikasterium. Dabei wird u.a. festgeschrieben, dass der Metropolit auch bei Delegierung an eine andere Person für die Leitung und Durchführung der Untersuchung verantwortlich bleibt und zudem alle 30 Tage dem zuständigen Dikasterium den Stand der Untersuchungen mitzuteilen hat.
Artikel 13 – Einbeziehung qualifizierter Personen:
Unter Berücksichtigung von eventuellen Partikularnormen und c. 228 CIC bzw. c. 408 CCEO ist es gemäß Artikel 13 dem Metropoliten freigestellt sich geeignete Personen zur Unterstützung auszuwählen. Die Bischöfe der jeweiligen Provinz können dabei vorab Verzeichnisse mit qualifizierten Personen erstellen, welche dem Metropoliten bei der Auswahl eine Hilfe sein können.
Artikel 14 – Dauer der Untersuchung:
Die Frist für den Abschluss der Untersuchungen beträgt – wie in Artikel 14 festgelegt –90 Tage, wobei eine Fristverlängerung bei entsprechender Begründung vom zuständigen Dikasterium gewährt werden kann.
Artikel 15 – Vorbeugende Maßnahmen:
Hier wird die grundsätzliche Möglichkeit im konkreten Fall „angemessene“ vorbeugende Vorkehrungen gegen Personen zu treffen, gegen die ermittelt wird. Diese schlägt der Metropolit dem zuständigen Dikasterium vor.
Artikel 16 – Einrichtung eines Fonds:
Artikel 16 regelt die Einrichtung eines Fonds für die Bestreitung der Untersuchungskosten. Dieser kann unter Berücksichtigung der cc. 116 und 1303 §1, 1° CIC bzw. c. 1047 CCEO eingerichtet und verwaltet werden. Der Metropolit hat dem Verwalter des Fonds nach Abschluss der Untersuchungen eine Rechnungslegung vorzulegen.
Artikel 17 – Übermittlung der Akten des Votums
Der Abschluss der Untersuchungen wird durch Artikel 17 geregelt. Demnach übermittelt der Metropolit die Untersuchungsergebnisse an das zuständige Dikasterium und informiert die geschädigte Person über die Untersuchungsergebnisse. Mit Beendigung der Untersuchung erlöschen die dazugehörigen Vollmachten des Metropoliten.
Artikel 18 – Anschließende Maßnahmen:
Das zuständige Dikasterium hat gemäß Artikel 18 für den jeweiligen Fall nach Maßgabe des Rechts so zu verfahren wie es für den spezifischen Fall vorgesehen ist, außer wenn eine zusätzliche Untersuchung verfügt wird.
Artikel 19 – Einhaltung der Staatlichen Gesetze:
Artikel 19 betont abschließend, dass staatliche Rechte und Pflichten nicht von den vorliegenden Normen beeinträchtigt werden, insbesondere die Meldepflichten an zuständige zivile Behörden nicht.
Schlussbestimmungen:
Im Anschluss an Artikel 19 findet sich der Promulgationsbefehl, der in diesem Fall bestimmt, dass das Motu proprio in der Tageszeitung L’Osservatore Romano promulgiert und zusätzlich im amtlichen Publikationsorgan des Apostolischen Stuhls, den Acta Apostolicae Sedis publiziert werden soll. Außerdem legen die Schlussbestimmungen fest, dass die vorliegenden Normen für drei Jahre ad experimentum approbiert sind. Das Motu proprio tritt am 1. Juni 2019 in Kraft
Welche Auswirkungen das Motu proprio auf die bestehenden nationalen Leitlinien in Deutschland hat, wird zeitnah durch die Deutsche Bischofskonferenz geprüft werden.