Amtszeit des Kardinaldekans

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Am 21.12.2019 wurde ein neues Motu proprio veröffentlicht, durch welches die Amtszeit des Kardinaldekans auf fünf Jahre begrenzt wird. Es wurde am 22.12.2019 durch Publikation im L’Osservatore Romano promulgiert.

Amtszeit Kardinaldekan auf fünf Jahre begrenzt

Papst Franziskus hat mit einem Motu Proprio die Amtszeit des Kardinaldekans auf fünf Jahre begrenzt, wobei sie verlängert werden kann. Der vorherige Amtsinhaber kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt den Titel eines emeritierten Dekans des Kardinalskollegiums annehmen.

Kardinaldekan als primus inter pares

Der Dekan des Kardinalkollegiums ist der ranghöchste Kardinal, er hat aber weder Leitungs- noch Jurisdiktionsbefugnis gegenüber den anderen Kardinälen und ist somit ein primus inter pares (vgl. can. 352 § 1). Er erhält zusätzlich zu seiner bisherigen Titelkirche als Titel die Diözese Ostia (vgl. can. 350 § 4). Ist das Amt des Dekans vakant, wählen die Kardinäle, welche den Titel einer suburbikarischen Kirche innehaben, einen aus ihrem Kreise zum neuen Dekan, dieser muss anschließend vom Papst bestätigt werden (vgl. can. 352 § 2). Mit einem Rescriptum ex audientia SS.mi hat Papst Franziskus am 26.06.2018 die Kardinäle Parolin, Sandri, Ouellet und Filoni jenen Kardinälen, welche den Titel einer suburbikarischen Kirche innehaben, gleichgestellt. Damit sind sie ebenfalls bei der Wahl des Dekans wahlberechtig und können in dieses Amt gewählt werden. Die Erweiterung der bischöflichen Klasse begründet Franziskus damit, dass in den letzten Jahrzehnten die Zahl der Kardinäle erheblich zugenommen habe, die Zahl der Kardinalbischöfe jedoch konstant geblieben sei.

Besondere Aufgaben des Kardinaldekans

Dem Kardinaldekan kommen einige besondere Aufgaben zu. Stirbt der Papst, muss der Dekan dies allen Kardinälen mitteilen und sie zu den Generalkongregationen zusammenrufen, ebenso unterrichtet er das beim Heiligen Stuhl akkreditierte Diplomatische Korps und die betreffenden Staatsoberhäupter darüber (vgl. Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis (UDG) Nr. 19; vgl. AAS, Nr. 88 (1996), S. 305-343). Der Kardinaldekan führt, sofern er noch nicht das 80. Lebensjahr vollendet hat, während der Sedisvakanz den Vorsitz der Generalkongregationen (vgl. UDG Nr. 9), er verliest am Beginn des Konklaves die Eidesformel (vgl. UDG Nr. 53) und fragt den Gewählten, ob er die Wahl zum Papst annehme (vgl. UDG Nr. 87). Sofern dieser noch nicht die Bischofsweihe empfangen hat, wird diese ihm vom Dekan gespendet (vgl. UDG Nr. 90).

Kardinalskollegium ist in Klassen gegliedert

Das Kardinalskollegium ist in drei Klassen gegliedert: eine bischöfliche, eine priesterliche und eine diakonale Klasse. Zur bischöflichen Klasse gehören seit alters her jene Kardinäle, welchen vom Papst der Titel einer suburbikarischen Kirche übertragen worden ist. Papst Paul VI. hat durch ein Motu Proprio am 11.02.1965 die in das Kardinalskollegium aufgenommenen orientalischen Patriarchen ebenfalls der bischöflichen Klasse zugeordnet (vgl. can. 350 § 1) und Papst Franziskus hat jene vier oben namentlich genannten Kardinäle hinzugefügt.

Beitrag: Diego Lopez