Am 01.06.2020 wurde ein neues Motu proprio veröffentlicht, durch welches bei Vergabeverfahren mehr Transparenz und Wettbewerb garantiert werden soll. Es wurde durch Publikation im L’Osservatore Romano promulgiert, tritt 30 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und soll in den Acta Apostolicae Sedis abgedruckt werden.
Neue Vorschriften für Aufträge und die Beschaffung von Gütern
Papst Franziskus hat mit einem Motu Proprio neue Vorschriften für Aufträge und die Beschaffung von Gütern erlassen. Diese Vorschriften gelten sowohl für alle Organe der römischen Kurie als auch für die Behörden des Staates der Vatikanstadt. Das Motu Proprio besteht aus drei Teilen. Den ersten Teil bildet die Einleitung, der zweite Teil (Allegato A) enthält Normen, durch welche die Transparenz, die Kontrolle und der Wettbewerb bei der Vergabe von Aufträgen gesichert werden sollen. Er ist mit insgesamt 86 Artikeln deutlich umfangreicher als der dritte Teil (Allegato B), welcher nur 12 Artikel enthält und sich dem Rechtsschutz bei Streitigkeiten über die Vergabe von Aufträgen widmet.
Einsparung von Kosten
Ziel des neuen Regelwerks ist, dass durch den Vergleich von mehreren Anbietern erhebliche Kosten eingespart und die Korruptionsgefahr verringert werden sollen. Papst Franziskus greift damit die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption auf, welcher der Heilige Stuhl am 19.09.2016 beigetreten ist (vgl. http://www.unodc.org/unodc/en/corruption/ratification-status.html; aufgerufen am 02.06.2020), hebt aber hervor, dass dabei die „principi fondamentali e le finalità proprie dell’ordinamento canonico e la peculiarità di quello dello Stato della Città del Vaticano“ (Einleitung des Motu Proprio) im Auge zu behalten seien. So hat z.B. das Governatorat der Vatikanstadt eigene Durchführungsbestimmungen zu erlassen (vgl. Allegato A, Art. 83). Am 15.07.2020 wurde auf der Website des L’Osservatore ein entsprechendes Dekret veröffentlicht, welches am selben Tag in Kraft getreten ist (https://www.osservatoreromano.va/it/news/2020-07/decreto-del-delegato-pontificio-del-14-luglio-2020.html). Die Promulgation über das Internet wurde in Art. 11 § 1 des Dekrets bestimmt. Dabei handelt es sich jedoch explizit nur um vorläufige Bestimmungen. Es ist geplant, die endgültigen Durchführungsbestimmungen herauszugeben, sobald alle Zuständigkeiten über das Centro Elaborazione Dati abschließend an das Wirtschaftssekretariat übergeben wurden (https://kanzlei-kirchenrecht.com/2020/05/22/umstrukturierung-beim-heiligen-stuhl/).
Einheitliches Verfahren soll etabliert werden
Mit den neuen Vorschriften sollen allgemeine Grundsätze festgelegt und ein einheitliches Verfahren bei der Vergabe von Aufträgen über den Erwerb von Dienstleistungen, Lieferungen und baulichen Tätigkeiten etabliert werden (vgl. Allegato A, Art. 1 § 1). Bisher hatten die meisten vatikanischen Behörden eigene Richtlinien für die Vergabe aufgestellt, welche durch dieses Motu Proprio aufgehoben werden (vgl. Allegato A, Art. 86). Die Gleichbehandlung der wirtschaftlichen Akteure soll dabei durch ein eigenes Register und ein spezifisches Verfahren garantiert werden (vgl. Allegato A, Art. 26 – 35). Sollte einem der registrierten Akteure die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Korruption, Betrug, Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten, Geldwäsche, Kinderarbeit, Menschenhandel oder Straftaten, welche die Berufsmoral beeinträchtigen, nachgewiesen werden, wird er aus dem Register gelöscht und hat dadurch keine Möglichkeit mehr, am Vergabeverfahren teilzunehmen (vgl. Allegato A, Art. 12). Weiters kann ein Akteur von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn er z.B. die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen oder Umweltauflagen nicht erfüllt oder seinen Sitz in einer Steueroase hat, ebenso bei bestehenden Interessenskonflikten oder nachgewiesenen Mängeln bei früheren Aufträgen (vgl. Allegato A, Art. 13).
Wettbewerbsverzerrung vermeiden
Alle Güter und Dienstleistungen werden in Zukunft zentral entweder von der APSA für die kurialen Behörden und die mit dem Heiligen Stuhl verbundene Institutionen oder vom Governatorat der Vatikanstadt für die ihm untergeordneten Behörden erworben (vgl. Allegato A, Art. 15), Ausnahmen hiervon sind jedoch möglich (vgl. Allegato A, Art. 16). Das Wirtschaftssekretariat wird nach Anhörung der APSA halbjährlich eine Liste mit Preisen und Referenzgebühren erstellen, welche den ausschließlichen Maßstab für die Ausschreibungen darstellen (vgl. Allegato A, Art. 18). Ebenso hat das Wirtschaftssekretariat die Aufgabe, die Angebote zu prüfen (vgl. Allegato A, Art. 52) und jegliche Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden (vgl. Allegato A, Art. 75f).
Klärung von Streitigkeiten
Sollte es zu Streitigkeiten kommen, sind die Gerichte des Staates der Vatikanstadt anzugehen (vgl. Allegato A, Art. 81 § 2), auch wenn dabei kuriale Behörden involviert sind, unbeschadet jedoch der Zuständigkeit der Apostolischen Signatur im Falle von Zuordnungskonflikten (vgl. Allegato B, Art. 1 & 12). Alle Verträge unterliegen dabei zuerst dem kanonischen Recht oder nach can. 1290 CIC den Gesetzen des Vatikanstaates. Sollte auch dieses nicht greifen, sind die italienischen Gesetze anzuwenden (vgl. Allegato A, Art. 81 § 1).
Beitrag: Diego Lopez
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