Deutsche Übersetzung der überarbeiteten Normen SST

Rote Pinnwandnadel in Korkwand

Nachfolgend stellen wir eine Arbeitsübersetzung der revidierten Normen über die schwerwiegenderen Delikte, die am 08.12.2021 in Kraft getreten sind, zur Verfügung.

Die Übersetzung basiert auf der Grundlage der von der Deutschen Bischofskonferenz auf ihrer Homepage zur Verfügung gestellten Übersetzung der Normen aus dem Jahr 2010 (Quelle: https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/Dossiers/2010-07-15_VAT-dt_Normae-de-gravioribus-delictis.pdfdelictis.pdf.; abgerufen am 12.12.2021, 11:26 Uhr). Sie wurde an manchen Stellen leicht modifiziert. Die Übersetzung der am 08.12.2021 in Kraft getretenen Änderungen sowie die vorgenannten Modifizierungen haben angefertigt: Diego Lopez, Helmuth Pree und Stefan Korta.

Normen zu den Straftaten,

welche der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind

Erster Teil

Materiell-rechtliche Normen

Artikel 1

§ 1 Die Kongregation für die Glaubenslehre entscheidet gemäß Artikel 2 § 2 und Artikel 52 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus über Straftaten gegen den Glauben sowie schwerwiegendere Straftaten gegen die Sitten und solche, die bei der Feier der Sakramente begangen werden, um gegebenenfalls nach Maßgabe des allgemeinen oder des besonderen Rechts kanonische Strafen festzustellen oder zu verhängen, unbeschadet der Zuständigkeit der Apostolischen Pönitentiarie und der Geltung der Ordnung für die Lehrprüfung.

§ 2 Bei den in § 1 genannten Straftaten hat die Kongregation für die Glaubenslehre das Recht, im Auftrag des Papstes über die Kardinäle, die Patriarchen, die Gesandten des Apostolischen Stuhls, die Bischöfe und andere natürliche Personen zu richten, die in can. 1405 § 3 des Kodex des kanonischen Rechts (= CIC) und in can. 1061 des Kodex der Kanones der orientalischen Kirchen (= CCEO) genannt werden.

§ 3 Die Kongregation für die Glaubenslehre entscheidet über die ihr nach § 1 vorbehaltenen Straftaten gemäß den folgenden Artikeln.

Artikel 2

§ 1 Die in Artikel 1 genannten Straftaten gegen den Glauben sind Häresie, Apostasie und Schisma gemäß cann. 751 und 1364 CIC und cann. 1436 und 1437 CCEO.

§ 2 In den Fällen, die in § 1 erwähnt sind, steht es dem Ordinarius oder dem Hierarchen zu, nach Maßgabe des Rechts einen gerichtlichen Prozess in erster Instanz zu führen oder per Dekret auf dem Verwaltungsweg zu entscheiden, unbeschadet des Rechts, an die Kongregation für die Glaubenslehre zu appellieren bzw. zu rekurrieren.

§ 3 In den Fällen des § 1 steht es dem Ordinarius oder dem Hierarchen zu, nach Maßgabe des Rechts die entsprechende als Tatstrafe eingetretene Exkommunikation oder die große Exkommunikation im äußeren Bereich nachzulassen.

Artikel 3

§ 1 Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten gegen die Heiligkeit des erhabensten Opfers und Sakraments der Eucharistie sind:

1° Das Entwenden oder Zurückbehalten in sakrilegischer Absicht oder das Wegwerfen der konsekrierten Gestalten nach can. 1382 § 1 CIC und can. 1442 CCEO.

2° Der Versuch, das eucharistische Opfer zu feiern gemäß can. 1379 § 1, 1° CIC.

3° Das Vortäuschen der Feier des eucharistischen Opfers nach can. 1379 § 5 CIC und can. 1443 CCEO.

4° Die in can. 908 CIC und in can. 702 CCEO verbotene Konzelebration, von der in can. 1381 CIC und in can. 1440 CCEO die Rede ist, zusammen mit Amtsträgern von kirchlichen Gemeinschaften, welche die apostolische Sukzession nicht besitzen und die sakramentale Würde der Priesterweihe nicht anerkennen.

§ 2 Der Kongregation für die Glaubenslehre ist auch die Straftat gemäß can. 1382 § 2 CIC vorbehalten, die in der in sakrilegischer Absicht erfolgten Konsekration einer oder beider Gestalten innerhalb oder außerhalb der Eucharistiefeier besteht.

Artikel 4

§ 1 Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Straftaten gegen die Heiligkeit des Bußsakramentes sind:

1° Die Lossprechung des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot nach can. 1384 CIC und can. 1457 CCEO.

2° Der Versuch der sakramentalen Lossprechung oder das verbotene Hören der Beichte nach can. 1379 § 1, 2° CIC.

3° Das Vortäuschen der sakramentalen Lossprechung nach can. 1379 § 5 CIC und can. 1443 CCEO.

4° Die Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bei der Spendung oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte nach can. 1385 CIC und can. 1458 CCEO, wenn die Verführung auf die Begehung der Tat mit dem Beichtvater selbst gerichtet ist.

5° Die direkte oder indirekte Verletzung des Beichtgeheimnisses nach can. 1386 § 1 CIC und can. 1456 § 1 CCEO.

6° Die mit irgendeinem technischen Instrument vorgenommene Aufnahme oder die in übler Absicht erfolgte Verbreitung in den sozialen Kommunikationsmitteln von Äußerungen des Beichtvaters oder des Pönitenten in einer echten oder vorgetäuschten sakramentalen Beichte nach can. 1386 § 3 CIC.

§ 2 In den Verfahren über Straftaten nach § 1 ist es niemandem erlaubt den Namen des Anzeigenden oder des Pönitenten dem Angeklagten oder seinem Beistand mitzuteilen, es sei denn, der Anzeigende oder der Pönitent hat ausdrücklich zugestimmt. Die Glaubwürdigkeit des Anzeigenden muss mit besonderer Sorgfalt geprüft und jedwede Gefahr einer Verletzung des Beichtgeheimnisses absolut vermieden werden, wobei das Recht des Angeklagten auf Verteidigung zu gewährleisten ist.

Artikel 5

Der Kongregation für die Glaubenslehre ist auch die schwerwiegendere Straftat der versuchten Weihe einer Frau vorbehalten:

1° Derjenige, der einer Frau die heilige Weihe zu spenden versucht, wie auch die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, ziehen sich, wenn sie dem CIC unterstehende Gläubige sind, die Exkommunikation als Tatstrafe zu, deren Erlass nach can. 1379 § 3 CIC dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.

2° Ist aber derjenige, der einer Frau die heilige Weihe zu spenden, oder die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, ein dem CCEO unterstehender Gläubiger, dann ist diese Person mit der großen Exkommunikation zu bestrafen, deren Erlass dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.

Artikel 6

Die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen schwerwiegenderen Vergehen gegen die Sitten sind:

1° Die von einem Kleriker begangene Straftat gegen das sechste Gebot mit einem oder einer Minderjährigen unter achtzehn Jahren oder mit einer Person, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist. Unwissenheit oder Irrtum des Klerikers über das Alter des/der Minderjährigen stellen keinen Umstand dar, welcher die Schwere der Straftat mildert oder sie beseitigt.

2° Der Erwerb, die Aufbewahrung, die Zurschaustellung oder die Verbreitung pornographischer Bilder von Minderjährigen unter achtzehn Jahren in jedweder Form und mit jedwedem Mittel durch einen Kleriker zu Zwecken der Lust oder des Gewinns.

Artikel 7

Wer die in den Artikeln 2 bis 6 genannten Straftaten begeht, soll gegebenenfalls zusätzlich zu dem, was im CIC und im CCEO sowie in den vorliegenden Normen für die einzelnen Straftaten vorgesehen ist, mit einer der Schwere des Verbrechens angemessenen Strafe belegt werden; wenn es sich um einen Kleriker handelt, kann er auch mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bzw. der depositio bestraft werden.

Artikel 8

§ 1 Die Strafklage für Delikte, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, unterliegen einer Verjährungsfrist von zwanzig Jahren.

§ 2 Die Verjährung beginnt zu laufen nach can. 1362 § 2 CIC und can. 1152 § 3 CCEO. Bei der Straftat nach Art. 6 § 1, 1° dagegen beginnt die Verjährung mit dem Tag zu laufen, an dem der/die Minderjährige das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

§ 3 Die Kongregation für die Glaubenslehre hat das Recht, von der Verjährung der ihr vorbehaltenen Straftaten in allen Einzelfällen zu derogieren, auch wenn es sich um Straftaten handelt, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Normen begangen wurden.

Zweiter Teil

Verfahrensrechtliche Normen

Titel I

Zuständigkeit des Gerichts

Artikel 9

§ 1 Die Kongregation für die Glaubenslehre ist das oberste apostolische Gericht für die lateinische Kirche sowie für die katholischen Ostkirchen zur Entscheidung über die in den vorausgehenden Artikeln festgelegten Straftaten.

§ 2 Dieses Oberste Gericht entscheidet nur zusammen mit den ihm vorbehaltenen Delikten auch über andere Straftaten, die dem Beschuldigten vorgeworfen werden, sofern dabei ein Zusammenhang in der Person und wegen Mittäterschaft vorliegt.

§ 3 Die Straftaten, die diesem Obersten Gericht vorbehalten sind, sind in einem gerichtlichen Verfahren oder durch außergerichtliches Dekret zu verfolgen.

§ 4 Die Entscheidungen dieses Obersten Gerichts, die innerhalb der Grenzen der eigenen Zuständigkeit getroffen werden, unterliegen nicht der Approbation durch den Papst.

Artikel 10

§ 1 Wann immer der Ordinarius oder Hierarch eine mindestens wahrscheinliche Nachricht über eine schwerwiegendere Straftat erhält, muss er nach Durchführung einer Voruntersuchung gemäß can. 1717 CIC und can. 1468 CCEO, die Kongregation für die Glaubenslehre darüber informieren. Wenn die Kongregation den Fall nicht aufgrund besonderer Umstände an sich zieht, beauftragt sie den Ordinarius oder den Hierarchen weiter vorzugehen.

§ 2 Es liegt in der Zuständigkeit des Ordinarius oder des Hierarchen, von Beginn der Voruntersuchung an das zu verhängen, was in can. 1722 CIC oder can. 1473 CCEO festgelegt ist.

§ 3 Wenn ein Fall direkt der Kongregation vorgelegt wird und noch keine Voruntersuchung stattgefunden hat, können die prozessvorbereitenden Maßnahmen, die nach allgemeinem Recht dem Ordinarius oder dem Hierarchen zukommen, von der Kongregation selbst durchgeführt werden, die dabei direkt oder durch ihren Delegaten handelt.

Artikel 11

Die Kongregation für die Glaubenslehre kann in den Angelegenheiten, die ihr vorbehaltene Straftaten betreffen, unbeschadet des Rechts auf Verteidigung Rechtsakte heilen, wenn bloße Verfahrensregelungen verletzt worden sind.

Titel II

Das Gerichtsverfahren

Artikel 12

§ 1 Die Richter dieses Obersten Gerichts sind von Rechts wegen die Mitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre.

§ 2 Dem Gericht steht als Erster unter Gleichen der Präfekt der Kongregation vor. Bei Vakanz des Amtes oder Verhinderung des Präfekten übt der Sekretär der Kongregation dieses Amt aus.

§ 3 Der Präfekt der Kongregation hat das Recht, auch andere Richter zu ernennen.

Artikel 13

An allen Gerichten können in den Fällen, von denen diese Normen handeln, folgende Ämter rechtsgültig ausüben:

1° Richter und Kirchenanwalt: nur Priester, die ein Doktorat oder zumindest ein Lizentiat im kanonischen Recht besitzen und sich durch gute Sitten, durch Klugheit und rechtliche Sachkunde auszeichnen.

2° Notar und Kanzler: nur Priester, die unbescholten und über jeden Verdacht erhaben sind.

3° Anwalt und Prokurator: Gläubige, die ein Doktorat oder zumindest ein Lizentiat im kanonischen Recht besitzen und vom Vorsitzenden des Kollegiums zugelassen werden.

Artikel 14

Die Kongregation für die Glaubenslehre kann in besonderen Fällen von der Anforderung der Priesterweihe dispensieren.

Artikel 15

Der Vorsitzende des Gerichts hat nach Anhörung des Kirchenanwalts dieselbe Befugnis wie in Art. 10 § 2.

Artikel 16

§ 1 Die gesamten Verfahrensakten müssen, wenn die Sache bei einem anderen Gericht wie auch immer entschieden worden ist, von Amts wegen umgehend an die Kongregation für die Glaubenslehre übersandt werden.

§ 2 Der Angeklagte und der Kirchenanwalt des Obersten Gerichts der Kongregation für die Glaubenslehre können innerhalb der ausschließenden Nutzfrist von sechzig Tagen nach der Veröffentlichung des erstinstanzlichen Urteils Berufung beim Berufungsgericht einlegen.

§ 3 Die Berufung ist beim Obersten Gericht der Kongregation einzulegen, das, sofern nicht ein anderes Gericht damit betraut wurde, in zweiter Instanz über die Fälle entscheidet, die in erster Instanz von anderen Gerichten oder vom Obersten Apostolischen Gericht selbst in anderer Zusammensetzung des Richterkollegiums entschieden wurden.

§ 4 Eine Berufung an das Oberste Gericht der Kongregation gegen ein Urteil wird nicht zugelassen, wenn sie sich nur auf andere Delikte im Sinne von Art. 9 § 2 bezieht.

Artikel 17

Wenn der Kirchenanwalt in einem Berufungsverfahren eine signifikant veränderte Anklage vorlegt, kann dieses Oberste Gericht als erste Instanz diese zulassen und darüber urteilen.

Artikel 18

Eine Entscheidung ist rechtskräftig:

1° Wenn ein Urteil in zweiter Instanz ergangen ist.

2° Wenn die Berufung nicht innerhalb der in Artikel 16 § 2 vorgesehenen Frist eingelegt worden ist.

3° Wenn im Berufungsverfahren das Erlöschen des Instanzenzuges eintritt oder auf den Rechtszug verzichtet wurde.

Titel III

Das außergerichtliche Verfahren

Artikel 19

§ 1 Wenn die Kongregation für die Glaubenslehre entschieden hat, dass ein außergerichtliches Verfahren durchgeführt werden soll, sind die cann. 1720 CIC und 1486 CCEO anzuwenden.

§ 2 Mit vorherigem Auftrag der Kongregation für die Glaubenslehre können ewige Sühnestrafen verhängt werden.

Artikel 20

§ 1 Das außergerichtliche Verfahren kann von der Kongregation für die Glaubenslehre oder vom Ordinarius oder vom Hierarchen oder deren Delegierten durchgeführt werden.

§ 2 Nur Priester, die ein Doktorat oder zumindest ein Lizentiat im kanonischen Recht besitzen und sich durch gute Sitten, durch Klugheit und rechtliche Sachkunde auszeichnen, können das Amt des Delegaten ausüben.

§ 3 Gemäß can. 1720 CIC gelten in diesem Verfahren für das Amt des Beisitzers die Anforderungen des can. 1424 CIC.

§ 4 Derjenige, der die (Vor-)Untersuchung durchführt, kann die in den Paragrafen 2 und 3 genannten Ämter nicht wahrnehmen.

§ 5 Nur Priester, die ein Doktorat oder zumindest ein Lizentiat im kanonischen Recht besitzen und sich durch gute Sitten, durch Klugheit und rechtliche Sachkunde auszeichnen, können das Amt des Kirchenanwalts gemäß can. 1486 CCEO ausüben.

§ 6 Nur Priester, die unbescholten und über jeden Verdacht erhaben sind, können das Amt des Notars ausüben.

§ 7 Der Beschuldigte muss sich immer einen Anwalt oder Prokurator nehmen, der Katholik sein, ein Doktorat oder zumindest ein Lizentiat im kanonischen Recht besitzen und von der Kongregation für die Glaubenslehre oder vom Ordinarius oder vom Hierarchen oder deren Delegierten zugelassen sein muss. Sorgt der Beschuldigte nicht selbst vor, ernennt die zuständige Autorität jemanden, der so lange im Amt bleibt, bis der Beschuldigte selbst jemanden benannt hat.

Artikel 21

Die Kongregation für die Glaubenslehre kann von den Anforderungen der Priesterweihe und den in Art. 20 genannten akademischen Titeln dispensieren.

Artikel 22

Nach Beendigung – gleichgültig auf welche Weise – des außergerichtlichen Verfahrens sind die gesamten Verfahrensakten von Amts wegen umgehend an die Kongregation für die Glaubenslehre zu übersenden.

Artikel 23

§ 1 Gemäß Kanon 1734 CIC haben der Kirchenanwalt der Kongregation für die Glaubenslehre und der Beschuldigte das Recht, schriftlich die Rücknahme oder die Abänderung des vom Ordinarius oder seinem Delegierten gemäß Kanon 1720, 3° CIC erlassenen Dekrets zu beantragen.

§ 2 Erst danach können der Kirchenanwalt der Kongregation für die Glaubenslehre und der Beschuldigte, unter Beachtung der Bestimmungen des can. 1735 CIC, beim Kongress dieses Dikasteriums gemäß can. 1737 CIC hierarchischen Rekurs einlegen.

§ 3 Der Kirchenanwalt der Kongregation für die Glaubenslehre und der Beschuldigte können gegen das vom Hierarchen oder seinem Delegierten gemäß can. 1486 § 1, 3° CCEO erlassene Dekret beim Kongress dieses Dikasteriums gemäß can. 1487 CCEO hierarchischen Rekurs einlegen.

§ 4 Nicht zulässig ist der Rekurs an den Kongress der Kongregation für die Glaubenslehre gegen ein Dekret, das sich nur auf andere Straftaten gemäß Art. 9 § 2 bezieht.

Artikel 24

§ 1 Gegen Verwaltungsakte für Einzelfälle der Kongregation für die Glaubenslehre in den Verfahren über ihr vorbehaltene Straftaten haben der Kirchenanwalt dieses Dikasteriums und der Angeklagte das Recht, innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von sechzig Tagen Rekurs bei ebendieser Kongregation einzulegen, die in der Sache sowie über die Zulässigkeit des Verfahrens entscheidet. Es besteht keine Möglichkeit eines weiteren Rekurses gemäß Art. 123 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus.

§ 2 Um die in § 1 genannte Beschwerde einzulegen, muss sich der Angeklagte immer eines Beistands bedienen, der Katholik ist, über ein entsprechendes Mandat verfügt und ein Doktorat oder zumindest ein Lizentiat im kanonischen Recht besitzt. Andernfalls kann der Rekurs nicht zugelassen werden.

§ 3 Damit der in § 1 genannte Rekurs zugelassen werden kann, muss das Begehren die rechtlichen und tatsächlichen Gründe, auf die sie sich stützt, deutlich angeben.

Artikel 25

Das außergerichtliche Strafdekret wird endgültig:

1° wenn die in can. 1734 § 2 CIC oder in can. 1737 § 2 CIC vorgesehene Frist ungenutzt verstrichen ist;

2° wenn die in can. 1487 § 1 CCEO vorgesehene Frist ungenutzt verstrichen ist;

3° wenn die in Art. 24 § 1 der vorliegenden Normen genannte Frist ungenutzt verstrichen ist;

4° wenn es von der Kongregation für die Glaubenslehre gemäß Art. 24 § 1 der vorliegenden Normen erlassen wurde.

Titel IV

Schlussbestimmungen

Artikel 26

Die Kongregation für die Glaubenslehre hat das Recht, besonders schwerwiegende Fälle gemäß Art. 2-6, wenn die Begehung des Delikts mit Sicherheit feststeht, in jedweder Phase und Instanz des Verfahrens, direkt der Entscheidung des Papstes hinsichtlich der Entlassung aus dem Klerikerstand bzw. der depositio, verbunden mit der Dispens von der Zölibatspflicht, zu unterbreiten. Dabei ist dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, sich zu verteidigen.

Artikel 27

Der Angeklagte hat jederzeit das Recht, über die Kongregation für die Glaubenslehre vom Papst die Befreiung von allen Pflichten zu erbitten, die sich aus der heiligen Weihe ergeben, einschließlich der Zölibatspflicht, und gegebenenfalls von den Ordensgelübden.

Artikel 28

§ 1 Mit Ausnahme der Anzeigen, Prozesse und Entscheidungen, welche die in Artikel 6 genannten Straftaten betreffen, unterliegen die Fälle, die sich auf die in diesen Normen geregelten Straftaten beziehen, dem päpstlichen Geheimnis.

§ 2 Wer immer das Geheimnis verletzt oder, sei es aus List oder aus grober Fahrlässigkeit, dem Angeklagten oder Zeugen oder denen, die aus verschiedenen Rechtsgründen mit der Strafsache in Verbindung stehen, einen anderen Schaden zufügt, ist auf Antrag des Geschädigten oder auch von Amts wegen mit angemessenen Strafen zu bestrafen.

Artikel 29

In diesen Verfahren müssen neben den Vorschriften der vorliegenden Normen auch die Kanones über die Straftaten, die Strafen und den Strafprozess des einen wie auch des anderen Kodex angewandt werden.

Dokument als PDF zum Drucken