Allgemeines:
Am 11. Juli 2017 hat Papst Franziskus ein Apostolisches Schreiben motu proprio erlassen, das mit den Worten „Maiorem hac dilectionem“ überschrieben ist. Damit greift der Papst das Wort aus dem Johannesevangelium (Joh 15, 13) auf: „Es gibt keine größere Liebe, als wenn einer sein Leben für seine Freunde hingibt.“ Das Motu proprio betrifft die Verfahren zur Selig- und Heiligsprechung und ändert die Apostolische Konstitution über die Kanonisationsverfahren „Divinus perfectionis magister“ vom 25. Januar 1983 und die Verfahrensnormen vom 7. Februar 1983. Es eröffnet eine neue Möglichkeit zur Durchführung eines Selig- und Heiligsprechungsverfahrens.
Formalia:
Das Schreiben ist in eine Einleitung, sechs Artikel und eine Schlussbestimmung gegliedert.
Es ist auf den 11. Juli 2017 datiert.
Papst Franziskus hat – abweichend von der in can. 8 § 1 CIC als primäre Promulgationsweise vorgesehenen Promulgation in den Acta Apostolicae Sedis – bestimmt, dass das Motu proprio in der italienischsprachigen Tagesausgabe des L’Osservatore Romano promulgiert wird. Zusätzlich soll das Motu proprio in den Acta Apostolicae Sedis publiziert werden.
Als Datum des Inkrafttretens hat der Papst den Tag der Promulgation festgelegt. Da das Motu proprio am 12. Juli 2017 erschienen ist, ist es an diesem Tag auch in Kraft getreten.
Gesetzessystematisch handelt es sich bei dem Motu proprio um ein universalkirchliches Gesetz, das evtl. entgegenstehende Rechtsnormen außer Kraft setzt. Es gilt sowohl für den lateinischen wie für den orientalischen Rechtskreis.
Inhalt:
Einleitung:
Basierend auf dem Zitat aus dem Johannesevangelium wird durch das neue Motu proprio als neuer Tatbestand für eine Selig- bzw. Heiligsprechung die „Hingabe des eigenen Lebens“ eingeführt. Der neue Tatbestand existiert künftig neben den bisherigen Begründungen für eine Selig- bzw. Heiligsprechung, nämlich das Martyrium und der heroische Tugendgrad. Die Anwendung der neuen Bestimmungen setzt voraus, dass der Gläubige willentlich und freiwillig aus Liebe zu Gott und den Menschen sein Leben hingegeben hat, ohne jedoch das Martyrium, also einen gewaltsamen Tod erlitten zu haben.
Das Motu proprio wird auf Empfehlung der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungsverfahren erlassen.
Artikel 1:
Artikel 1 legt fest, dass die Hingabe des eigenen Lebens einen neuen Weg der Selig- bzw. Heiligsprechung darstellt, der von den Sachverhalten des Martyriums und des heroischen Tugendgrades verschieden ist.
Artikel 2:
Artikel 2 nennt die Kriterien, die für die Anwendung des neuen Tatbestands maßgebend sind:
- Die Hingabe des eigenen Lebens muss frei und willentlich erfolgen, aus Liebe motiviert sein; der Tod muss unausweichlich sein und kurzfristig eintreten, so dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem Akt der Hingabe des eigenen Lebens und dem Tod.
- Die Dienerin/der Diener Gottes muss in ihrem/seinem Leben bis zu seinem Tod die christlichen Tugenden gelebt haben.
- Sie/er muss im Ruf der Heiligkeit stehen.
- Es muss ein Wunder, das auf die Dienerin/den Diener Gottes zurückgeführt wird, nachgewiesen sein. Das Wunder muss nach dem Tod erfolgt sein.
Artikel 3:
Artikel 3 weist auf die einschlägigen Bestimmungen der Apostolischen Konstitution „Divinus perfectionis magister“ vom 25. Januar 1983 und auf die bei der Durchführung der Untersuchungsverfahren zu beachtenden Normen vom 7. Februar 1983 unbeschadet der im vorliegenden Motu proprio angeordneten Änderungen hin.
Artikel 4:
Artikel 4 legt fest, dass im Rahmen des Untersuchungsverfahrens Gewissheit darüber bestehen muss, dass die heroische Hingabe des eigenen Lebens aus Liebe erfolgt ist und die Dienerin/der Diener Gottes die christlichen Tugenden gelegt hat.
Artikel 5:
Artikel 5 modifiziert insgesamt vier Bestimmungen der Apostolischen Konstitution „Divinus perfectionis magister“, in dem der neue Tatbestand der Hingabe des eigenen Lebens in die jeweiligen Normen eingefügt wird. Im Einzelnen handelt es sich um die Artikel 1, 2 Absatz 5, 7 Absatz 1 und 13 Absatz 2.
Artikel 6:
Artikel 6 setzt die durch den neuen Tatbestand erforderlichen Änderungen in den Verfahrensnormen vom 7. Februar 1983 um. Im Einzelnen handelt es sich hier um die Artikel 7, 10 Absatz 1, 10 Absatz 3, 15 Buchstabe a, 15 Buchstabe b, 19, 32 und 36.
Schlussbestimmungen
Im Anschluss an Artikel 6 findet sich der Promulgationsbefehl, der in diesem Fall bestimmt, dass das Motu proprio in der Tageszeitung L’Osservatore Romano promulgiert und zusätzlich im amtlichen Publikationsorgan des Apostolischen Stuhls, den Acta Apostolicae Sedis publiziert werden soll. Außerdem legen die Schlussbestimmungen fest, dass die Bestimmungen des Motu proprio unbedingte Beachtung verlangen; andere – entgegenstehende – Bestimmungen verlieren damit ihre Geltung. Das Motu proprio tritt am Tag der Promulgation in Kraft.
Der Beitrag als PDF: Motu Proprio – Maiorem hac dilectionem