Am 04.11.2020 wurde im L’Osservatore Romano ein Motu proprio promulgiert, durch welches der Text des can. 579 CIC neu gefasst wird. Das Schreiben ist auf den 01.11.2020 datiert und trat am 10.11.2020 in Kraft, eine Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis ist geplant.
Am 07.12.2020 wurde im L’Osservatore Romano ein weiteres Motu proprio promulgiert, durch welches die Canones 435, § 1 und 506, § 1 CCEO neu gefasst werden. Dieses Schreiben ist auf den 21.11.2020 datiert und trat am 08.12.2020 in Kraft, eine Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis ist ebenfalls geplant.
Neue Textfassung des can. 579 CIC
Die bisherige Textfassung des can. 579 CIC lautete:
Episcopi dioecesani, in suo quisque territorio, instituta vitae consecratae formali decreto erigere possunt, dummodo Sedes Apostolica consulta fuerit.
In der neuen Fassung lautet er nun:
Episcopi dioecesani, in suo quisque territorio, instituta vitae consecratae formali decreto valide erigere possunt, praevia licentia Sedis Apostolicae scripto data.
Neue Textfassung des can. 435 § 1 CCEO
Die bisherige Textfassung des can. 435 § 1 lautete:
Episcopi eparchialis est erigere monasterium sui iuris consulto intra fines territorii Ecclesiae patriarchalis Patriarcha aut in ceteris casibus consulta Sede Apostolica.
In der neuen Fassung lautet er nun:
Episcopi eparchialis est erigere monasterium sui iuris praevia licentia scripto data intra fines territorii Ecclesiae patriarchalis Patriarchae aut in ceteris casibus Sedis Apostolicae.
Neue Textfassung des can. 506 § 1 CCEO
Die bisherige Textfassung des can. 506 § 1 lautete:
Episcopus eparchialis erigere potest tantum congregationes; sed eas ne erigat nisi consulta Sede Apostolica et insuper intra fines territorii Ecclesiae patriarchalis nisi consulto Patriarcha.
In der neuen Fassung lautet er nun:
Episcopus eparchialis erigere potest tantum congregationes; sed eas ne erigat nisi praevia licentia scripto data Sedis Apostolicae et insuper intra fines territorii Ecclesiae patriarchalis nisi consulto Patriarcha.
Erlaubnis des Apostolischen Stuhls zur Errichtung nötig
Musste nach altem Recht der Diözesanbischof den Apostolischen Stuhl konsultieren, wenn er ein Institut des geweihten Lebens in seinem Territorium errichten wollte, so war er danach in seiner Entscheidung frei und nicht an die Meinung des Apostolischen Stuhls gebunden. In einem Rescriptum ex Audientia SS.mi vom 11.05.2016 wurde bereits konkretisiert, dass die Konsultation des Apostolischen Stuhls zur Gültigkeit (ad validitatem) der Errichtung notwendig ist (vgl. AAS, 108, S. 696). Nach dem neuformulierten Canon ist nun zur gültigen (valide) Errichtung eines Instituts des geweihten Lebens zuerst (praevia) die schriftliche Erlaubnis (licentia scripto data) des Apostolischen Stuhls einzuholen.
Ebenso galt bisher im CCEO, dass der Eparchialbischof zur Errichtung eines Klosters eigenen Rechts, beziehungsweise einer Kongregation den Patriarchen beziehungsweise den Apostolischen Stuhl konsultieren musste. Nun wird dazu die zuvor schriftlich erteilte Erlaubnis gefordert. Auffällig ist, dass in den Canones des CCEO das Adverb valide fehlt, dadurch wäre eine Errichtung ohne schriftliche Erlaubnis zwar unerlaubt, aber gültig.
Prüfung der neu entstehenden Institute
In den Motu proprien wird darauf verwiesen, dass es in der Verantwortung der Hirten der Teilkirchen liegt, die Zweckmäßigkeit von Gründungen neuer Institute des geweihten Lebens, Gesellschaften des Apostolischen Lebens, Klöstern eigenen Rechts und von Kongregationen zu beurteilen. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht „unnütze oder nicht mit hinreichender Kraft ausgestattete Institute entstehen“ (Perfectae caritatis, 19), ebenso soll die „übermäßige Vermehrung nahezu gleicher Institutionen“ vermieden werden, weil dadurch „die Gefahr einer schädlichen Aufsplitterung in zu kleine Gruppen“ gegeben ist (Vita consecrata, 12).
Zuständigkeit des Apostolischen Stuhls
Des Weiteren wird gesagt, dass es in der Verantwortung des Apostolischen Stuhls liegt, die Hirten in diesem Prozess der Unterscheidung zu begleiten, als auch das endgültige Urteil über die kirchliche Anerkennung zu fällen, denn jeder Akt der kanonischen Errichtung hat überdiözesane Bedeutung, da es sich beim geweihten Leben nicht um eine isolierte Randerscheinung, sondern um ein Geschenk an die gesamte Kirche handelt (vgl. Apostolisches Schreiben zum Jahr des geweihten Lebens, III, 5).
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Beitrag: Diego Lopez