Am 02.06.2021 approbierte Papst Franziskus in forma specifica ein Allgemeines Dekret des Dikasteriums für die Laien, die Familien und das Leben, mit welchem die Dauer und die Anzahl von Amtszeiten in den Leitungsgremien internationaler kirchlicher Vereinigungen neu geregelt werden. Das Dekret wurde am 11.06.2021 im L’Osservatore Romano promulgiert und tritt drei Monate nach dem Tag seiner Veröffentlichung, also am 11.09.2021, in Kraft. Eine Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis ist vorgesehen.
Zuständigkeit des Dikasteriums
Can. 305 CIC legt fest, dass alle Vereine von Gläubigen der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität unterstehen. Nach can. 312 § 1 Nr. 1 CIC ist der Heilige Stuhl für gesamtkirchliche und internationale Vereine die zuständige Autorität. In Art. 7 § 1 des Statuts des Dikasteriums für die Laien, die Familien und das Leben wird die Zuständigkeit dieses Dikasteriums für Zusammenschlüsse von Gläubigen und Laienbewegungen mit internationalem Charakter festgelegt.
Allgemeines Dekret
Ein Allgemeines Dekret ist nach can. 29 CIC wie ein Gesetz zu behandeln und unterliegt daher den Vorschriften der Canones über die Gesetze. Nach can. 30 CIC muss die Autorität, welche ein Allgemeines Dekret erlässt, folglich über Legislativgewalt verfügen. Wer nur Exekutivgewalt besitzt, benötigt vom zuständigen Gesetzgeber zur Erlassung eines Allgemeinen Dekrets die ausdrückliche Erlaubnis.
Nach Art. 18 Pastor Bonus benötigen die Dikasterien eine päpstliche Approbation in forma specifica, um Gesetze oder Allgemeine Dekrete mit Gesetzeskraft zu erlassen oder Vorschriften des geltenden Universalrechts abzuändern. Nach Art. 126 § 4 des Regolamento generale della Curia Romana muss bei der Veröffentlichung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Papst das Dokument in forma specifica approbiert hat.
Anlass des Dekrets
In der begleitenden nota explicativa (NE) wird das Fehlen von Begrenzungen bei den Amtszeiten mit Selbstbezogenheit in Verbindung gebracht, welches leicht zu Missbräuchen führen kann (vgl. NE, Nr. 9). In der Einleitung des Dekrets (AD wird erklärt, dass durch den Generationenwechsel eine gesunde Erneuerung gefördert und Veruntreuung und Missbräuche in Zukunft verhindert werden sollen.
Normen des Dekrets
Die Amtszeiten in den zentralen Leitungsgremien werden auf fünf Jahre begrenzt (vgl. AD, Art. 1). Bei ein und derselben Person dürfen aufeinanderfolgende Amtszeiten 10 Jahre nicht überschreiten, nach 10 Jahren muss bis zur Wiederwahl eine Vakanz von einer Amtszeit eingehalten werden. Beim Moderator werden vorherige Amtszeiten nicht auf die 10-Jahres-Frist angerechnet, allerdings darf er nach 10 Jahren im Amt dieses Amt nicht mehr bekleiden und erst nach einer Vakanz von zwei Amtszeiten andere Ämter im zentralen Leitungsgremium annehmen (vgl. AD, Art 2).
Alle Mitglieder mit vollen Rechten sollen direkt oder indirekt ein aktives Mitspracherecht bei der Zusammensetzung der Gremien haben, welche das zentrale Leitungsgremium wählen (vgl. AD, Art. 3).
Verbände, bei denen mit Inkrafttreten des Dekrets die in den Art. 1 & 2 genannten Grenzen überschritten werden, haben ab Inkrafttreten zwei Jahre Zeit, um Neuwahlen anzuordnen (vgl. AD, Art. 4). Die Gründer der Verbände können durch das Dikasterium von der Befolgung dieser Normen befreit werden (vgl. AD, Art. 5), sofern es dem klaren Willen des zentralen Leitungsgremiums entspricht (vgl. NE, Nr. 14).
Diese Normen gelten nicht für Ämter in klerikalen Vereinigungen, Instituten des gottgeweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens (vgl. AD, Art. 6). Mit Ausnahme von Art. 3 gelten sie jedoch auch für andere Körperschaften mit Rechtspersönlichkeit, welche dem Dikasterium für die Laien, die Familien und das Leben unterstehen (vgl. AD, Art. 7). Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Dekrets werden alle gegenteiligen Normen in den Statuten der Verbände aufgehoben (vgl. AD, Art. 8).
Betroffene Verbände
Das Allgemeine Dekret gilt, gemäß der nota explicativa, sowohl für die privaten als auch für die öffentlichen kirchlichen Vereine (vgl. NE, Nr. 1). Über 100 Verbände unterstehen dem Dikasterium für die Laien, die Familien und das Leben, darunter z.B. die Dachorganisation der Gemeinschaft Sant’Egidio, des Neokatechumenalen Weges oder des Schönstatt-Frauenbundes.