Motu proprio – Neue Zuständigkeit für Heiligtümer und Wallfahrten

Die Zuständigkeiten für Heiligtümer und Wallfahrten wurden vom Papst neu geregelt

Mit Schreiben vom 11. Februar 2017 hat Papst Franziskus die Zuständigkeit für Heiligtümer und Wallfahrten neu geregelt. Das in Form eines Motu proprio ergangenen Apostolischen Schreibens wurde in der italienischsprachigen Tagesausgabe des L‘Osservatore Romano am 1. April 2017 promulgiert und ist am 15. April 2017 in Kraft getreten.

 

Inhalt

Bisher bestimmte Artikel 97 Nummer 1 der Apostolischen Konstitution „Pastor bonus“, dass die Kongregation für den Klerus für die Entscheidungen des Apostolischen Stuhles gemäß can. 1232 und 1233 CIC zuständig sei. Mit dem vorliegenden Motu proprio werden diese Aufgaben dem Päpstlichen Rat zur Förderung der Neuevangelisierung übertragen. Insoweit ändert das vorliegende Motu proprio die Apostolische Konstitution ab. Außerdem überträgt es die Aufgaben, die bis zum Außerkrafttreten des Artikels 151 der Apostolischen Konstitution „Pastor bonus“ am 1. Januar 2017 dem Päpstlichen Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs aufgetragen waren, ebenfalls an den Päpstlichen Rat zur Förderung der Neuevangelisierung. Im Einzelnen geht es um folgende Entscheidungen:

  • Errichtung internationaler Wallfahrsorte und Genehmigung der jeweiligen Statuten;
  • Untersuchung und Umsetzung von Maßnahmen, die die Rolle der Wallfahrtsorte bei der Evangelisierung und die Pflege der Volksfrömmigkeit in ihnen fördern;
  • Förderung einer organischen Seelsorge der Wallfahrtsorte als Zentren zur Unterstützung der Neuevangelisierung;
  • Veranstaltung von nationalen und internationalen Begegnungen zur Förderung eines gemeinsamen Werks zur Erneuerung der Pastoral der Volksfrömmigkeit und der Wallfahrt zu den heiligen Stätten;
  • Förderung der besonderen Ausbildung der Mitarbeiter der Wallfahrtsorte und der heiligen Stätten:
  • Aufsicht darüber, dass den Pilgern an den jeweiligen Orten ein konsequenter und tragfähiger geistlicher und kirchlicher Beistand geleistet wird, der es gestattet, aus diesen Erfahrungen die größtmögliche persönliche Frucht zu ziehen;
  • Kulturelle und künstlerische Wertschätzung der Wallfahrtsorte gemäß der „via pulchritudinis“ als besondere Form der Evangelisierung der Kirche.

Die genannten Zuständigkeiten des Päpstlichen Rates zur Förderung der Neuevangelisierung bilden damit eine Ausnahme von der ansonsten umfassenden Übernahme der Aufgaben des mit Wirkung vom 1. Januar 2017 durch das Apostolische Schreiben Motu proprio „Humanam progressionem“ aufgelösten Päpstlichen Rates der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs durch den neu errichteten Päpstlichen Rat für den Dienst zugunsten der ganzheitlichen Entwicklung des Menschen.

 

Neue Zuständigkeit für Heiligtümer