Am 11.10.2021 veröffentlichte die Kongregation für die Glaubenslehre auf ihrer Homepage ein Rescriptum ex Audientia SS.mi, mit welchem die Neufassung der Normae de gravioribus delictis promulgiert wird. Diese Neufassung tritt am 08.12.2021 in Kraft. Eine Veröffentlichung im L’Osservatore Romano und in den Acta Apostolicae Sedis ist vorgesehen. Bereits veröffentlicht ist das Reskript, nicht jedoch die neuen Normen selbst im L’Osservatore Romano vom 07.12.2021.
Im ersten Teil, den Substantiellen Normen, finden sich hauptsächlich kleinere Änderungen in der Wortwahl und in den Formulierungen, um die Normae mit dem revidierten Strafrecht zu harmonisieren. Der Katalog der Straftaten wurde dabei nicht verändert. Im zweiten Teil, welcher sich den verfahrensrechtlichen Normen widmet, wurden die Artikel komplett neu angeordnet. Zusätzlich wurden ein 3. Titel, in welchem nun ausführlich die Normen zum Dekretverfahren dargelegt werden, und ein 4. Titel mit den Schlussbestimmungen eingefügt. Dem Dekretverfahren wird nun der gleiche Stellenwert wie dem Strafprozess eingeräumt (vgl. Art. 9 § 3), bisher hatte der Strafprozess den Vorrang vor dem Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 21 der alten Fassung). Durch die Neuordnung der Artikel umfassen die Normae nun nur noch 29 und nicht mehr 31 Artikel.
Kleinere Änderungen
Es wurden kleine sprachliche Präzisierungen vorgenommen: In den bisherigen Fassungen waren die Normae substantiales, also die substantiellen Normen, in einer pars prima zusammengefasst; dieser erste Teil ist jetzt mit pars prior überschrieben. In Art. 2 § 2 wurde das Wort vel durch seu ersetzt, in Art. 3 § 2 aut durch vel und in Art. 4 § 1 sowie in Art. 6 § 1 jeweils das Wort cognoscendo durch iudicio.
In Art. 5, 1° wird nun explizit darauf verwiesen, dass sich nur Katholiken, welche den Normen des CIC unterliegen, die Tatstrafe der Exkommunikation zuziehen können. Sprachlich neu formuliert wurden die Art. 6 & 8; Letzterer war früher Bestandteil des zweiten Teils der Normen, der Normae procedurales, also der Verfahrensnormen, und wurde in der neuen Fassung in den ersten Teil, die substantiellen Normen „verschoben“ In Art. 6, 1° findet sich jetzt der ausdrückliche Hinweis, dass Unwissenheit oder Irrtum des Klerikers über das Alter des Minderjährigen keine strafmildernde oder entlastende Umstände darstellen. Ebenso wurde in Art. 8 § 3 der Hinweis eingefügt, dass die Glaubenskongregation auch dann von der Verjährung derogieren kann, wenn die Straftat schon vor Inkrafttreten dieser Normen begangen wurde.
Außerdem wurden die Verweise auf die Canones des Liber VI CIC der neuen Nummerierung gemäß der Strafrechtsreform angepasst. Ebenso wurden die Hinweise, dass in bestimmten Fällen auch die Entlassung aus dem Klerikerstand möglich ist, aus den Normae gestrichen, wenn sie sich bereits im reformierten Strafrecht finden (vgl. Art. 3 § 2 & Art. 5, 3° der alten Fassung).
Neuordnung der Artikel und Paragrafen
Des Weiteren gab es Änderungen in der Reihenfolge der Artikel und Paragrafen, welche hier zur besseren Übersicht tabellarisch aufgeführt werden:
alte Fassung | neue Fassung |
---|---|
Art. 2 § 2 | Art. 2 § 3 |
Art. 4 § 2 | Art. 4 § 1, 6° |
Art. 24 | Art. 4 § 2 |
Art. 7 | Art. 8 |
Art. 8 §§ 1 & 2 | Art. 9 §§ 1 § 2 |
Art. 21 § 1 | Art. 9 § 3 |
Art. 8 § 3 | Art. 9 § 4 |
Art. 16 | Art. 10 § 1 |
Art. 19 | Art. 10 § 2 |
Art. 17 | Art. 10 § 3 |
Art. 18 | Art. 11 |
Art. 9 | Art. 12 |
Art. 14 | Art. 13, 1° |
Art. 12 | Art. 13, 2° |
Art. 13 | Art. 13, 3° |
Art. 15 | Art. 14 |
Art. 19 | Art. 15 |
Art. 26 | Art. 16 §§ 1 & 2 |
Art. 20 | Art. 16 § 3 |
Art. 23 | Art. 17 |
Art. 28 | Art. 18 |
Art. 21 § 2, 1° | Art. 19 |
Art. 15 | Art. 21 |
Art. 26 § 1 | Art. 22 |
Art. 27 | Art. 24 § 1 |
Art. 21 § 2, 2° | Art. 26 |
Art. 30 | Art. 28 |
Art. 31 | Art. 29 |
Strafverschärfung
Der neuformulierte Art. 7 sieht vor, dass der Täter einer in den vorherigen Artikeln genannten Straftaten, zusätzlich zu den Strafen, die im CIC, dem CCEO bzw. in den Normen selbst schon vorgesehen sind, mit einer der Schwere des Verbrechens entsprechenden Strafe belegt werden soll, wobei auch die Entlassung aus dem Klerikerstand möglich ist.
Einarbeitung zuvor erlassener Änderungen
Die Ausnahme von Anzeigen und Gerichtsverfahren nach Art. 6 der Normae vom päpstlichen Geheimnis erfolgte bereits durch die Instruktion Sulla riservatezza delle cause vom 06.12.2019. In Art. 28 § 1 wurde diese Ausnahme nun in die Normae integriert.
Die Erhöhung des Schutzalters bei Pornographietatbeständen von 14 auf 18 Jahre, die jetzt in Art. 6 § 1, 2° enthalten ist, erfolgte ebenfalls bereits durch Reskript vom 03.12.2019. Mit diesem Reskript wurde auch die Möglichkeit geschaffen, dass Anwälte und Prokuratoren auch ohne Priesterweihe in den der Glaubenskongregation reservierten Fällen tätig werden können. Neu ist im aktuellen Art. 13, dass nun das Lizentiat im kanonischen Recht ausreicht, um die Tätigkeit als Richter, Kirchenanwalt, Anwalt oder Prokurator an der Glaubenskongregation auszuüben, bisher wurde dazu ein Doktorat im kanonischen Recht gefordert.
Neue Normen
Im bisherigen Art. 28, 2° wurde eine Frist von einem Monat genannt, innerhalb derer Berufung eingelegt werden konnte. Im neuen Art. 16 § 2 wird die Frist auf 60 Tage erhöht. Neu ist auch, dass nach Art. 16 § 4, bzw. nach Art. 23 § 4 keine Berufung bzw. Beschwerde bei der Glaubenskongregation zulässig ist, wenn sich das Urteil oder Dekret ausschließlich auf andere Straftaten nach Art. 9 § 2 bezieht.
Einen völlig neuen Inhalt hat Art. 20 bekommen, welcher sich dem Dekretverfahren widmet. Dort wird festgelegt, dass ein Dekretverfahren entweder von der Kongregation für die Glaubenslehre, vom Ordinarius oder Hierarchen oder von einer von ihnen delegierten Person durchgeführt werden kann (vgl. Art. 20 § 1). Der Delegat muss Priester sein und ein Doktorat oder zumindest Lizentiat in kanonischem Recht besitzen (vgl. Art. 20 § 2), die Beisitzer nach can. 1720 CIC können nach can. 1424 CIC auch Laien sein (vgl. Art. 20 § 3). Der Untersuchungsführer kann weder die Aufgabe des Delegaten noch des Beisitzers wahrnehmen (vgl. Art. 20 § 4). Die Artikel 23 und 25 und die Paragrafen 2 und 3 des Artikel 24 wurden ebenfalls vollständig neu formuliert. Alle drei Artikel enthalten jedoch keine neuen Normen, sondern verweisen auf die entsprechenden prozessualen Normen des CIC und CCEO.
Link zum Rescriptum
Link zur Neufassung der Normae
Link zur tabellarischen Übersicht der Änderungen
Beitrag: Diego Lopez