Änderungen im CIC und CCEO

Rote Pinnwandnadel in Korkwand

Am 11.02.2022 unterzeichnete Papst Franziskus das Motu proprio Competentias quasdam decernere, mit welchem mehrere Canones des CIC und CCEO geändert werden. Es wurde am 15.02.2022 im L’Osservatore Romano promulgiert und trat am gleichen Tag in Kraft. Eine Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis ist vorgesehen.

Dezentralisierung

Das zentrale Anliegen des Motu proprios ist die Dezentralisierung. Neu geregelt werden darin die Kompetenzen der Bischofskonferenzen, der Diözesan- und Eparchialbischöfe sowie von Ordensoberen und Vorstehern von Klerikerverbänden. Franziskus verweist auf die Universalität der Kirche, welche
„Unterschiede umfasst, ohne sie zu vereinheitlichen.“ Der Bischof von Rom gewährleistet die Einheit, aber die lokalen Ordinarien können durch ihre Nähe zu den Personen und Sachverhalten meist schneller und wirksamer handeln. Daher wurden folgende Änderungen im CIC und CCEO vorgenommen.

Aus approbatio wird confirmatio

Zur Errichtung eines überdiözesanen Priesterseminars gemäß can. 237 § 2 CIC, zum Erlass einer Ordnung für die Priesterausbildung gemäß can. 242 § 1 CIC und zur Herausgabe eines Katechismus für das Gebiet einer Bischofskonferenz gemäß can. 775 § 2 CIC ist in Zukunft nicht mehr die approbatio sondern nur noch die confirmatio des Apostolischen Stuhls erforderlich.

Sowohl approbatio als auch confirmatio bezeichnen die Einverständniserklärung des Vorgesetzten, welche entweder durch vorherige Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung erteilt wird. Aus der Verwendung der Begriffe im CIC ist jedoch nicht ersichtlich, welcher Unterschied zwischen den beiden Begriffen besteht.

Inkardinationsrecht

Mit Inkrafttreten des Motu proprios haben nun auch öffentlich klerikale Vereine Inkardinationsrecht, sofern es ihnen vom Apostolischen Stuhl verliehen wurde. Damit wird can. 265 CIC dem can. 357 § 1 CCEO angepasst.

Vereinigungen von Jungfrauen

Can. 604 § 2 CIC regelt, dass gottgeweihte Jungfrauen Vereinigungen bilden können. Diesem Canon wurde nun ein neuer § 3 hinzugefügt, welcher besagt, dass die Anerkennung und Errichtung solcher Vereinigungen auf diözesaner Ebene dem Diözesanbischof und auf nationaler Ebene der Bischofskonferenz zukommt.

Exklaustration

Can. 686 § 1 CIC sah bisher vor, dass der oberste Leiter eines Ordensinstitutes, mit Zustimmung seines Rates, einem Mitglied des Institutes mit ewigen Gelübden ein Exklaustrationsindult für höchstens 3 Jahre gewähren kann. Eine entsprechende Befugnis hat gemäß can. 489 § 2 CCEO der Eparchialbischof. Nun wurde die Frist des Indults von 3 auf 5 Jahre erhöht.

Austritt zeitlicher Professen

Can. 688 § 2 CIC normierte bisher, dass in einem diözesanrechtlichen Institut das Austrittsindult für einen zeitlichen Professen zu seiner Gültigkeit vom Bischof der Niederlassung bestätigt werden musste. Diese Bestätigung des Bischofs ist nun nicht mehr gefordert.

In ähnlicher Weise war es gemäß can. 496 § 2 CCEO bisher dem Eparchialbischof bzw. dem Patriarchen vorbehalten, das Austrittsindult zu gewähren. Dieser Paragraf wurde komplett gestrichen, in can. 546
§ 2 CCEO wurde der dortige Verweis auf den Eparchialbischof ebenfalls gestrichen.

Entlassung aus Ordensinstituten

Gemäß dem neuformulierten can. 699 § 2 CIC kommt es nun nicht mehr dem Diözesanbischof, sondern dem höheren Oberen eines rechtlich selbstständigen Klosters mit Zustimmung seines Rates zu, ein Mitglied zu entlassen. Auch ist gemäß dem neuformulierten can. 700 CIC dazu nun nicht mehr die Bestätigung des Apostolischen Stuhls bzw. des Diözesanbischofs notwendig.

Wurden durch alle Änderungen des Motu proprios den unteren Instanzen mehr Befugnisse eingeräumt, so stellt der neuformulierte can. 499 CCEO eine Ausnahme dar. Bisher war es möglich, dass das Partikularrecht auch dem Eparchialbischof die Befugnis einräumte, Entlassungen von Mönchen mit zeitlichen Professen zu bestätigen. Dies ist nun allein dem Patriarchen vorbehalten.

Des Weiteren sah can. 501 § 2 CCEO bisher vor, dass gegen ein Entlassungsdekret, welches vom Apostolischen Stuhl bestätigt wurde, kein Rekurs oder Gang über den Rechtsweg möglich war. Diese Vorschrift wurde nun gestrichen.

Die Entlassung eines Mitglieds mit zeitlichen Gelübden aus einem Orden oder einer Kongregation war im CCEO gemäß can. 552 § 1 bisher dem Eparchialbischof oder einer anderen Autorität vorbehalten, sofern die Statuten dies vorsahen. Auch diese Vorschrift wurde nun gestrichen, damit bleibt die Entlassung allein dem Generaloberen vorbehalten, der allerdings die Zustimmung seines Rates benötigt.

Reduzierung von Messverpflichtungen

Gemäß can. 1308 § 1 CIC war bisher die Reduzierung von Messverpflichtungen dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. Nach der neuformulierten Norm sind nun der Diözesanbischof und der oberste Leiter eines klerikalen Instituts des geweihten Lebens oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens dazu befugt. Der zweite Paragraf wurde gestrichen, sodass alle folgenden Paragrafen eine Nummerierung nach unten gerutscht sind. Zum einen wurde durch die Streichung der Ordinarius aus dem Gesetzestext getilgt. Diözesanbischöfe und oberste Leiter klerikaler Institute oder Gesellschaften sind zwar auch Ordinarien, in can. 134 § 1 CIC werden jedoch noch weitere Personen den Ordinarien zugezählt, wie z.B. Generalvikare und Bischofsvikare. Diese sind gemäß dem neuformulierten can. 1308 nun nicht mehr befugt, Messverpflichtungen herabzusetzen. Zum anderen ergibt sich eine Erweiterung des befugten Personenkreises, wenn im neuen § 4 nun nicht mehr nur die Leiter von klerikalen Instituten päpstlichen Rechts, sondern alle Leitern von klerikalen Instituten des geweihten Lebens oder klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens genannt werden.

Entsprechende Änderungen finden sich auch in can. 1052 CCEO.

Änderung von Willensverfügungen

Bisher war gemäß can. 1310 § 1 CIC zur Herabsetzung, Ermäßigung oder Umwandlung von Willensverfügungen die ausdrücklich erteilte Vollmacht des Stifters nötig oder es musste, gemäß § 2, durch unverschuldete Verminderung der Einkünfte, die Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen unmöglich geworden sein. Der neuformulierte § 1 wurde aus den beiden bisherigen §§ 1 & 2 zusammengesetzt. Die Stiftervollmacht wird nun nicht mehr genannt, auch der Verweis auf can. 1308 bei Messverpflichtungen ist herausgefallen. Damit ist nun bei jeder Form von Herabsetzung, Ermäßigung oder Umwandlung die Anhörung aller Beteiligten sowie des eigenen Vermögensverwaltungsrates obligatorisch. Der bisherige § 3 ist nun § 2.

Entsprechende Änderungen finden sich auch in can. 1054 CCEO.

Link zum Motu proprio

Beitrag: Diego Lopez