Allgemeines Ausführungsdekret zu can. 838 CIC

Rote Pinnwandnadel in Korkwand

Am 22.10.2021 veröffentlichte die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung auf ihrer Homepage ein allgemeines Ausführungsdekret, in welchem Anweisungen zur Norm des can. 838 CIC gegeben werden. Das Dekret erhielt von Papst Franziskus die päpstliche approbatio und tritt am 22.01.2022 in Kraft.

Allgemeine Ausführungsdekrete

Ein Allgemeines Ausführungsdekret bestimmt nach can. 31 § 1 CIC die Art und Weise wie ein Gesetz anzuwenden ist und ist daher für die Anwender dieses Gesetzes verbindlich (vgl. can. 32 CIC). Es kann jedoch nicht das Gesetz ändern oder aufheben, sollte es den Gesetzesvorschriften widersprechen, so entbehrt es jeglicher Rechtskraft (vgl. can. 33 § 1 CIC). Es kann von denjenigen, welche Exekutivgewalt innehaben, innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erlassen werden.

Für die Promulgation und Inkrafttreten von Allgemeinen Ausführungsdekreten sind nach can. 31 § 2 CIC die Vorschriften des can. 8 CIC zu wahren. Dieser schreibt im ersten Paragrafen vor, dass allgemeine kirchliche Gesetze drei Monate nach ihrer Promulgation in den Acta Apostolicae Sedis Rechtskraft erlangen, sofern nicht eine andere Promulgationsweise vorgeschrieben ist. Da das Dekret am 22.10.2021 auf der Homepage der Gottesdienstkongregation veröffentlicht wurde erwächst es somit am 22.01.2022 in Rechtskraft.

Änderung des can. 838 CIC

Mit dem Motu proprio Magnum principium vom 03.09.2017 wurden der zweite und dritte Paragraf des can. 838 CIC geändert. Damit liegt die Befugnis, die übersetzten liturgischen Texte zu approbieren, nun nicht mehr beim Apostolischen Stuhl, sondern bei der jeweiligen Bischofskonferenz. Der Apostolische Stuhl behält sich jedoch weiterhin das Recht vor, den Übersetzungen die confirmatio zu erteilen (vgl. can. 838 § 3), wobei bei weitergehenden Änderungen auch seine recognitio einzuholen ist (vgl. can. 838 § 4).

Inhalt des Dekretes

Das Dekret ist in zwei Teile gegliedert. Durch die Änderungen des can. 838 entsprechen die Institutiones generales und die Praenotanda der liturgischen Bücher, sowie einige Instruktionen, Erklärungen und Notifikationen der Gottesdienstkongregation nicht mehr den aktuellen kodikarischen Gegebenheiten. Der erste Teil widmet sich deren Aktualisierung, ruft aber auch die weiter unverändert bestehenden Normen erneut in Erinnerung. Der zweite Teil enthält konkrete Änderungen von liturgischen Texten und Rubriken, welche in die neuen Ausgaben der liturgischen Bücher aufgenommen werden sollen.

Im ersten Abschnitt „Normen und Vorgehensweise“ wird daran erinnert, dass die liturgischen Bücher, sobald sie auf Latein erschienen sind, sofort verwendet werden können. Für diese besitzt der Apostolische Stuhl das copyright, für Nachdrucke oder die Verbreitung im Internet müssen die Herausgeber einen Vertrag mit der Güterverwaltung des Apostolischen Stuhls oder der Libreria Editrice Vaticana abschließen (vgl. Nr. 2-3).

Der zweite Abschnitt „Verantwortung und Zuständigkeit der Bischofskonferenzen“ widmet sich den Änderungsmöglichkeiten der Bischofskonferenzen, z.B. bei der Anpassung der Partikularkalender oder der Einfügung von Eigentexten (vgl. Nr. 9). Dabei muss jede Bischofskonferenz eigens beim Apostolischen Stuhl um die recognitio ansuchen, es können also nicht rekognoszierte Texte von anderen Bischofskonferenzen einfach so in die eigenen Bücher übernommen werden (vgl. Nr. 12). Im weiteren Verlauf wird auf die Sprachwahl (Nr. 13-16), die Übersetzungsarbeit (Nr. 17-27), die Approbation (Nr. 28-33) Konfirmation und Rekognoszierung (Nr. 34-36), sowie auf die Publikation eingegangen (Nr. 37-40).

Im dritten Abschnitt „Über die Verantwortung und die Zuständigkeit der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung“ wird erklärt, dass Konfirmation und Rekognoszierung seitens des Apostolischen Stuhls durch die Gottesdienstkongregation erfolgen (vgl. Nr. 41). Sodann wird nach dem Rekognoszierungsverfahren (Nr. 42-44) auch das Konfirmationsverfahren in seinen Einzelheiten erläutert (Nr. 45-49).

Der vierte und letzte Abschnitt des ersten Teils mit dem Titel: „Über die Eigentexte der Diözesen und der Ordensgemeinschaften“ beschäftigt sich mit Anpassungen, welche von einzelnen Diözesen, Ordensgemeinschaften, Instituten des geweihten Lebens oder Gesellschaften des apostolischen Lebens vorgenommen werden können (Nr. 50-55).

Link zum allgemeinen Dekret

Link zum Motu proprio Magnum principium

Beitrag: Diego Lopez