Neue Normen für die Personalprälatur Opus Dei

Rote Pinnwandnadel in Korkwand

Am 08.08.2023 unterzeichnete Papst Franziskus das Motu proprio Le Prelature personali, mit welchem mehrere Canones des CIC geändert werden. Es wurde am 08.08.2023 im L’Osservatore Romano promulgiert und trat am gleichen Tag in Kraft.
Eine Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis ist vorgesehen.

Änderungen betreffen nur das Opus Dei

Die vorgenommenen Änderungen an den Canones des CIC rücken die Personalprälaturen näher an die klerikalen Vereine mit Inkardinationsbefugnis heran. Bereits das II. Vaticanum regte in Nr. 10 des Dekrets über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis die Errichtung von Personalprälaturen an, damit „die Normen bezüglich der Inkardinierung und Exkardinierung“ für „eine angemessene Verteilung der Priester“ als auch „für spezielle pastorale Aufgaben“ „den heutigen pastoralen Bedürfnissen“ besser entsprechen. Als bisher einzige Personalprälatur wurde 1982 das Opus Dei errichtet, daher betreffen alle durch das Motu proprio vorgenommenen Änderungen faktisch auch nur das Opus Dei. Gemäß Art. 80 Pastor Bonus war die Kongregation für die Bischöfe für die Personalprälaturen zuständig. Mit der Kurienreform 2022 hat Papst Franziskus die Zuständigkeit für die Personalprälaturen dem Dikasterium für den Klerus übertragen (Art. 117 Praedicate Evangelium), welches zugleich auch für die öffentlichen klerikalen Vereine mit Inkardinationsbefugnis zuständig ist (Art. 118, Nr. 2 Praedicate Evangelium). Kurz darauf erfolgten durch das Motu proprio Ad charisma tuendum weitere Änderungen. So ist für den Prälaten des Opus Dei nun nicht mehr die Bischofsweihe vorgesehen, da sich die Leitungsform mehr auf das Charisma als auf die hierarchische Autorität gründen soll (Art. 4 Ad charisma tuendum).

Annäherung an klerikale Vereine mit Inkardinationsbefugnis

Franziskus hebt in der Einleitung des aktuellen Motu proprio hervor, dass die Personalprälaturen im zweiten Buch des CIC im ersten Teil zwischen den Normen für die Kleriker (Titel III) und den Normen für die Vereine (Titel V) als Titel IV behandelt werden. Dies zeigt, dass die Personalprälaturen zu beiden Titeln Bezüge aufweisen.

In Personalprälaturen können Priester und Diakone des Weltklerus inkardiniert werden (can. 294 CIC). Laien können sich, aufgrund von der mit der Prälatur getroffenen Vereinbarungen, den apostolischen Werken der Personalprälatur widmen (can. 296 CIC). Klerikale Vereine hingegen müssen zwar unter der Leitung von Klerikern stehen, in ihnen können aber auch Laien Mitglieder sein (can. 302 CIC). Die Kleriker bleiben jedoch in der Regel in ihren Partikularkirchen oder Instituten inkardiniert. Bereits 2008 hat Papst Benedikt XVI. einigen klerikalen Vereinen die Vollmacht verliehen, selbst Kleriker zu inkardinieren. Durch das Motu proprio Competentias quasdam decernere wurde 2022 can. 265 CIC dahingehen angepasst, dass in ihm nun auch öffentliche klerikale Vereine, die vom Apostolischen Stuhl die Befugnis zur Inkardination von Klerikern erhalten haben, genannt werden. Der neu formulierte Canon 295 § 1 CIC nähert die Personalprälaturen nun den klerikalen Vereinen an, indem festgestellt wird, dass die Personalprälaturen den öffentlichen klerikalen Vereinen päpstlichen Rechts mit der Befugnis zur Inkardination von Klerikern gleichgestellt sind.

Dies wird durch eine weitere Änderung in Bezug auf den Ordinarius deutlich. In der bisherigen Fassung des can. 295 § 1 CIC ist von einem Ordinarius proprius die Rede, in der neuen Formulierung hingegen findet sich der Moderator, der zwar mit den Befugnissen eines Ordinarius ausgestattet, aber nicht mehr im Rang eines Ordinarius ist. Ordinarien sind nach can. 134 CIC Vorsteher von Partikularkirchen oder anderer diesen gemäß can. 368 CIC gleichgestellten Gemeinschaften, ebenso die höheren Oberen klerikaler Ordensinstitute päpstlichen Rechts und klerikaler Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts. Der Begriff Moderator hingegen findet sich im Vereinsrecht, dort wird der Vorsitzende eines kirchlichen Vereines im lateinischen Text als Moderator bezeichnet (cann. 318 § 2 & 324 § 1 CIC).

Die dritte vorgenommene Änderung in can. 295 § 1 CIC ist durch die unterschiedliche Verwendung der Begriffe im CIC in ihrer Bedeutung nicht klar. Der bisher verwendete Begriff conditis wurde durch probatis vel emanatis ersetzt. Conditus wird im CIC verwendet, wenn es um das Erlassen von Gesetzen geht (can. 12 § 3 CIC), bei Statuten, die kraft gesetzgebender Gewalt erlassen und promulgiert werden (can. 94 § 3 CIC), aber auch allgemein bei Statuten (cann. 94 § 1 & 505 CIC). Emanare findet sich in can. 474 CIC und bezeichnet dort die kurialen Akten, die von einem Ordinarius ausgehen. Probare bezeichnet die Billigung von Gesetzen (can. 26 CIC), Gewohnheiten (can. 38 CIC) oder Statuten (cann. 117; 122; 322 CIC) und Ordnungen (can. 243 CIC) aber auch liturgischen Büchern (can. 276 § 2, Nr. 3 CIC). Mussten die Statuten bisher immer vom Apostolischen Stuhl erlassen werden (conditis), so müssen sie nun zumindest von ihm gebilligt (probatis) werden, d.h. das Dikasterium für den Klerus prüft, ob die Statuten den rechtlichen Anforderungen entsprechen, und befürwortet diese. Durch die Verwendung von emanare ist es aber auch weiterhin möglich, dass der Apostolische Stuhl die Statuten direkt erlässt.

Can. 295 § 1 CIC hieß in der bisherigen Fassung:

Praelatura personalis regitur statutis ab Apostolica Sede conditis eique praeficitur Praelatus ut Ordinarius proprius, ciu ius est nationale vel internationale seminarium erigere necnon alumnos incardinare, eosque titulo servitii praelaturae ad ordines promovere.

In der neuen Fassung hat er nun folgende Formulierung:

Praelatura personalis, quae consociationibus publicis clericalibus iuris pontificii cum facultate incardinandi clericos assimilatur, regitur statutis ab Apostolica Sede probatis vel emanatis eique praeficitur Praelatus veluti Moderator, facultatibus Ordinarii praeditus, cui ius est nationale vel internationale seminarium erigere necnon alumnos incardinare, eosque titulo servitii praelaturae ad ordines promovere.

Eigene Übersetzung:

Die Personalprälatur, die den öffentlichen klerikalen Vereinen päpstlichen Rechts mit der Befugnis zur Inkardination von Klerikern gleichgestellt ist, wird nach den vom Apostolischen Stuhl gebilligten oder erlassenen Statuten geleitet; ihr wird ein Prälat als Moderator mit den Befugnissen eines Ordinarius vorgesetzt, der das Recht hat, ein nationales oder internationales Seminar zu errichten und Alumnen zu inkardinieren und sie auf den Titel des Dienstes für die Prälatur zu den Weihen zu führen.

Can. 295 § 2 CIC hieß in der bisherigen Fassung:

Praelatus prospicere debet sive spirituali institutioni illorum, quos titulo praedicto promoverit, sive eorundem decorae sustentationi.

In der neuen Fassung hat er nun folgende Formulierung:

Utpote Moderator facultatibus Ordinarii praeditus, Praelatus prospicere debet sive spirituali institutioni illorum, quos titulo praedicto promoverit, sive eorundem decorae sustentationi.

Eigene Übersetzung:

Als Moderator mit den Befugnissen eines Ordinarius muss der Prälat für die geistliche Bildung derer, die er auf den genannten Titel zur Weihe geführt hat, sowie für ihren geziemenden Unterhalt sorgen.

Stellung der Laien

Die Einfügung in can. 296 CIC bringt rechtlich gesehen nichts neues. Sie hebt nur hervor, dass die Laien, die sich den apostolischen Werken der Personalprälatur widmen, trotzdem weiterhin ihrem Pfarrer und Ordinarius unterstehen (vgl. can. 107 § 1 CIC), denn im Gegensatz zu den Klerikern, können Laien nicht inkardiniert werden, auch können sie nicht, wie bei Instituten des geweihten Lebens oder Gesellschaften des apostolischen Lebens, Mitglied einer Personalprälatur werden. In der Apostolischen Konstitution Ut sit, mit der das Opus Dei 1982 errichtet wurde, heißt es dazu in Art. III: „Die Jurisdiktion der Personalprälatur erstreckt sich auf die in ihr inkardinierten Kleriker sowie – nur bezüglich der Erfüllung der besonderen Verpflichtungen, die sie durch ihre rechtliche, mittels Vertrag mit der Prälatur eingegangene Bindung übernommen haben – auf die Laien, die sich den apostolischen Aufgaben der Prälatur widmen: sie alle, Kleriker und Laien, unterstehen der Autorität des Prälaten zur Verwirklichung der pastoralen Aufgaben der Prälatur“.

Can. 296 hieß in der bisherigen Fassung:

Conventionibus cum praelatura initis, laici operibus apostolicis praelaturae personalis sese dedicare possunt; modus vero huius organicae cooperationis atque praecipua officia et iura cum illa coniuncta in statutis apte determinentur.

In der neuen Fassung hat er nun folgende Formulierung:

Servatis can. 107 praescriptis, conventionibus cum praelatura initis, laici operibus apostolicis praelaturae personalis sese dedicare possunt; modus vero huius organicae cooperationis atque praecipua officia et iura cum illa coniuncta in statutis apte determinentur.

Eigene Übersetzung:

Aufgrund von mit der Prälatur getroffenen Vereinbarungen und unter Beachtung der Vorschriften des can. 107, können Laien sich apostolischen Werken der Personalprälatur widmen; die Art dieser organischen Zusammenarbeit und die hauptsächlichen Pflichten und Rechte, die damit verbunden sind, sind in den Statuten in angemessener Weise festzulegen.

Link: https://www.vatican.va/content/francesco/it/motu_proprio/documents/20230808-motu-proprio-prelature-personali.html

Beitrag: Diego Lopez