Rote Pinnwandnadel in Korkwand

Munus Tribunalis – Änderungen in der Lex propria der Signatur

Am 28.02.2024 unterzeichnete Papst Franziskus das Motu Proprio Munus Tribunalis, mit welchem die Lex propria der Apostolischen Signatur in einigen Artikeln geändert wird. Das Motu Proprio wurde am 02.03.24 im L’Osservatore Romano promulgiert. Eine Aufnahme in die Acta Apostolicae Sedis ist vorgesehen.

Begründung der Änderungen

Am 19.03.2022 erließ Papst Franziskus die Apostolische Konstitution Praedicate Evangelium, durch welche unter anderem die Artikel zur Apostolischen Signatur Änderungen erfahren haben. Zugleich richtet sich die Signatur nach ihren eigenen Normen, der Lex propria, welche 2008 von Papst Benedikt XVI. durch die Apostolische Konstitution Antiqua ordinatione erlassen wurde. Ziel des Motu proprio Munus Tribunalis ist nun diese beiden Gesetzestexte zu harmonisieren.

Mitglieder der Signatur

In Art. 1 § 2 der Lex propria wurde der Begriff „clerici“ durch „presbyteri“ ersetzt. Dies folgt aus dem in Praedicate Evangelium neu eingefügten Art. 195, in welchem festgelegt wird, dass die Apostolische Signatur aus Kardinälen, Bischöfen und Priestern besteht. Gemäß can. 266 § 1 CIC wird man durch den Empfang der Diakonenweihe in den Klerikerstand aufgenommen. Da nun in Art. 1 § 2 der Lex propria der Begriff presbiteri verwendet wird, ist klar geregelt, dass Diakone nicht Mitglieder der Apostolischen Signatur sein können.

Signatur ist kein Dikasterium

In den Art. 3 und 32 der Lex propria wurde der Begriff „Dicasterium“ durch „Tribunal“ (Art. 3) bzw. „Signatura Apostolica“ (Art. 32) ersetzt. Dies folgt aus der neuen Terminologie, welche Praedicate Evangelium verwendet. Gemäß Art. 2 § 1 Pastor Bonus wurden das Staatssekretariat, die Kongregationen, die Gerichtshöfe, die Räte und die Ämter allesamt zu den Dikasterien gezählt. Gemäß Art. 12 § 1 Praedicate Evangelium werden nun nur noch die früheren Kongregationen und päpstlichen Räte als Dikasterien bezeichnet.

Daraus ergeben sich auch die Änderungen in Art. 34 §§ 1 und 3 der Lex propria. Dort ist nun nicht mehr von Dikasterien, sondern von kurialen Einrichtungen die Rede. Unter den Begriff „kuriale Einrichtungen“ fallen gemäß Art. 12 § 1-2 Praedicate Evangelium das Staatssekretariat, die Dikasterien sowie die Organe der Gerichtsbarkeit und die wirtschaftlichen Organe. Verwirrend ist allerdings, dass in Munus Tribunalis dabei auf Art. 197 § 1 Praedicate Evangelium verwiesen wird. Denn dort steht, dass die Apostolische Signatur nur über Beschwerden gegen Verwaltungsakte für Einzelfälle der Dikasterien und des Staatssekretariats entscheidet. Die Organe der Gerichtsbarkeit und die wirtschaftlichen Organe sind somit nach Art. 197 § 1 ausgenommen, obwohl sie nach Art. 12 unter die kurialen Einrichtungen gezählt werden. Art. 197 § 3 Praedicate Evangelium räumt der Signatur zwar die Möglichkeit ein, über sonstige Verwaltungsstreitigkeiten zu richten, die ihr vom Papst oder von den kurialen Einrichtungen übertragen werden, doch von diesen „sonstigen Verwaltungsstreitigkeiten“ sind die Einzelverwaltungsakte nach § 1 ausgenommen. Art. 34 § 1 der Lex propria legt nun fest, dass die Signatur über Rekurse entscheidet, welche gegen Einzelverwaltungsakte der kurialen Einrichtungen eingelegt wurden. Somit ist zumindest aus Art. 34 § 1 der Lex propria ersichtlich, dass man sich auch gegen Einzelverwaltungsakte der wirtschaftlichen Organe an die Signatur wenden kann.

Des Weiteren wurden in den Art. 79 § 1; 80; 81 § 1; 92 § 1 und 105 sowie in Caput V. der Lex propria der Begriff „Dikasterium“ durch „kuriale Einrichtungen“ ersetzt.

Errichtung von Gerichten

Nach Art. 124, 4° Pastor Bonus ist die Apostolische Signatur für die Approbation der Errichtung interdiözesaner Gerichte zuständig. In Art. 198, 5° Praedicate Evangelium wurde diese Zuständigkeit auch auf intereparchiale, interrituelle, regionale, nationale und übernationale Gerichte ausgedehnt. Folglich wurde durch Munus Tribunalis in Art. 35, 5° der Lex propria nun die Möglichkeit der Signatur zur Approbation „interdiözesaner Gerichte“ auf „Gerichte jedweder Art, welche von mehreren Diözesanbischöfen errichtet werden“ ausgedehnt. Hierzu gehören z.B. in Deutschland der Kirchliche Arbeitsgerichtshof und das Interdiözesane Datenschutzgericht oder das Kirchliche Strafgericht in Frankreich.

Beitrag: Diego Lopez