Neue Normen zur Entlassung von Mitgliedern aus Instituten des geweihten Lebens

Rote Pinnwandnadel in Korkwand

Am 02.04.2023 unterzeichnete Papst Franziskus das Motu Proprio Expedit ut iura, mit welchem die Entlassung von Mitgliedern aus Instituten des geweihten Lebens neu geregelt wird. Das Motu Proprio wurde auf der Homepage des Apostolischen Stuhls bereits veröffentlicht, die Promulgation im L’Osservatore Romano steht jedoch noch aus. Es soll am 07.05.2023 in Kraft treten. Eine Aufnahme in die Acta Apostolicae Sedis ist vorgesehen.

Schutz der subjektiven Rechte der Betroffenen

Papst Franziskus beginnt das Motu proprio mit einem Verweis auf den 6. Grundsatz der Codexreform, nämlich: „Expedit ut iura personarum apte definiantur atque in tuto ponantur.“ Er folgert, dass die bisherigen zeitlichen Fristen in can. 700 CIC und can. 501 § 2 CCEO, nicht mit dem Schutz der Rechte der Personen übereinstimmen und weniger restriktive Modalitäten es den betroffenen Personen ermöglichen würden, sich besser gegen die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu verteidigen. Auch bestehe die Gefahr, dass das in den cann. 697-699 CIC und 497-499 CCEO vorgesehene Verfahren nicht immer korrekt eingehalten werde, wodurch die Gültigkeit des gesamten Verfahrens gefährdet werde.

Bereits zuvor Änderungen der Canones

Mit dem Motu proprio Competentias quasdam decernere vom 11.02.2022 wurden die cann. 700 CIC und 501 § 2 CCEO bereits von Franziskus verändert, wodurch in can. 700 CIC bei einer Entlassung nicht mehr die Bestätigung des Apostolischen Stuhls, bzw. des Diözesanbischofs notwendig ist. In can. 501 § 2 CCEO wurde die Vorschrift gestrichen, nach der gegen ein Entlassungsdekret, welches vom Apostolischen Stuhl bestätigt wurde, kein Rekurs mehr möglich sei.

Normativer Teil

Der normative Teil von Expedit ut iura ist in zwei Artikel untergliedert. Art. 1 behandelt die Änderungen in can. 700 CIC. Dieser befindet sich in Titel II der Sektion I zu den Normen für Institute des geweihten Lebens, über can. 729 findet can. 700 jedoch auch bei den Säkularinstituten und über can. 746 auch bei den Gesellschaften des Apostolischen Lebens Anwendung.

Can. 700 CIC lautet in der bisherigen Fassung:

„Decretum dimissionis in sodalem professum latum vim habet simul ac ei, cuius interest, notificatur. Decretum vero, ut valeat, indicare debet ius, quo religiosus dimissus gaudet, recurrendi intra decem dies a recepta notificatione ad auctoritatem competentem. Recursus effectum habet suspensivum.“

In der neuen Fassung lautet er nun:

„Decretum dimissionis in sodalem professum latum vim habet simul ac ei, cuius interest, notificatur. Decretum vero, ut valeat, indicare debet ius, quo dimissus gaudet, recurrendi, absque petitione de qua in can. 1734, § 1, intra triginta dies a recepta notificatione ad auctoritatem competentem. Recursus effectum habet suspensivum.“

In der bisherigen Fassung des can. 700 CIC hieß es, dass der Entlassene innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Bekanntgabe, Beschwerde bei der zuständigen Autorität einlegen kann. Diese Frist wird nun von 10 auf 30 Tage erhöht. Zugleich wird erklärt, dass es nicht erforderlich ist, zuvor einen Antrag auf Rücknahme des Dekrets gemäß can. 1734 § 1 CIC zu stellen. Dadurch wird mehr rechtliche Klarheit geschaffen, denn bisher war es nicht eindeutig geregelt, ob der Betroffene, bevor er eine Beschwerde bei der zuständigen Autorität einlegen kann, zuerst die Rücknahme des Dekrets beantragen muss und wie sich die 10-tägige Nutzfrist in can. 1734 § 2 CIC zu der 10-tägigen Frist in can. 700 CIC verhält.

Der zweite Artikel beinhaltet die Änderungen in can. 501 § 2 CCEO. Dieser befindet sich in Kapitel I von Titel XII zu den Normen für Institute des geweihten Lebens, über can. 562 § 3 findet can. 501 § 2 jedoch auch bei den Societatibus vitae communis Anwendung.

Can. 501 § 2 CCEO lautet in der bisherigen Fassung:

„Sodalis vero potest adversus decretum dimissionis intra quindecim dies cum effectu suspensivo sive recursum interponere sive postulare, ut causa via iudiciali tractetur.“

In der neuen Fassung lautet er nun:

„Sodalis vero potest adversus decretum dimissionis intra triginta dies cum effectu suspensivo sive recursum interponere sive postulare, ut causa via iudiciali tractetur.“

In can. 501 § 2 CCEO wird die Frist von 15 auf 30 Tage erhöht. Dadurch findet eine weitere Rechtsangleichung von CIC und CCEO statt, da nun in beiden Codices die gleichen Fristen gelten.

Link: https://www.vatican.va/content/francesco/it/motu_proprio/documents/20230402-motu-proprio-expedit-ut-iura.html

Beitrag: Diego Lopez