Mehr Transparenz in der Finanzverwaltung

Rote Pinnwandnadel in Korkwand

Am 26.04.2021 unterzeichnete Papst Franziskus ein Motu proprio, durch welches weitere Schritte im Kampf gegen Korruption gesetzt werden. Dieses wurde am 29.04.2021 im L’Osservatore Romano promulgiert und trat am gleichen Tag in Kraft. Eine Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis ist vorgesehen.

Kontext des Motu proprio

In der Einleitung des Motu proprio wird auf die Konvention von Merida verwiesen, welcher der Hl. Stuhl am 19.09.2016 beigetreten ist und die sich die Verhütung und Bekämpfung der Korruption zum Ziel gesetzt hat. Des Weiteren verweist Franziskus auf das Motu proprio vom 19.05.2020 durch welches Vorkehrungen zur Bekämpfung der Korruption bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen getroffen wurden. Das aktuelle Motu proprio widmet sich nun der Transparenz von Angestellten im öffentlichen Sektor des Heiligen Stuhls, welche Schlüsselpositionen innehaben.

Verpflichtende zweijährige Erklärung

Im Regolamento Generale della Curia Romana (RGCR) wird nach Art. 13 der Art. 13bis eingefügt. Darin wird festgelegt, dass Angestellte in führender Position (Funktionsstufen C, Kardinalleiter der Dikasterien sowie Leiter anderer Institutionen mit jurisdiktionellen Verwaltungs- Kontroll- oder Aufsichtsfunktionen) bei Amtsantritt, sowie alle folgenden zwei Jahre eine Erklärung unterzeichnen müssen, in welcher sie bescheinigen, dass sie

  • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind (vgl. § 1a),
  • nicht in ein Straf- oder Ermittlungsverfahren involviert sind (vgl. § 1b),
  • keine Beteiligungen an Gesellschaften oder Unternehmen in Ländern halten, welche auf einer der unten genannten Listen stehen (vgl. § 1c & f),
  • keine Erträge oder Gewinne aus Straftaten erhalten (vgl. § 1d),
  • keine Beteiligungen an Gesellschaften oder Unternehmen halten, welche in Bereichen tätig sind, die der Soziallehre der Kirche widersprechen (vgl. § 1e).

Die erste Liste wird von der Vatikanischen Finanzinformationsbehörde (Autorità di Sorveglianza e Informazione Finanziaria) erstellt. Diese Behörde wurde am 30.12.2010 durch ein Motu proprio Benedikts XVI. ins Leben gerufen und ist ein Aufsichtsgremium über alle Finanztransaktionen im Staat der Vatikanstadt, der römischen Kurie und aller vom Heiligen Stuhl abhängigen Organisationen und Institutionen. Diese Liste enthält Länder, in welchen ein hohes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angenommen wird. Die zweite Liste wird vom Wirtschaftssekretariat erstellt und enthält Länder, welche sich als steuerlich unkooperativ erweisen.

Die Erklärung wird vom Wirtschaftssekretariat in der Personalakte aufbewahrt, soweit das Staatssekretariat zuständig ist, wird ihm eine Kopie zugeleitet (vgl. Artikel 13bis § 3). Das Wirtschaftssekretariat kann in begründeten Fällen eine Untersuchung über die Richtigkeit der Angaben einleiten, wobei es sich der zuständigen Stellen des Heiligen Stuhles oder des Staates der Vatikanstadt bedient (vgl. Artikel 13bis § 4). Falsche Angaben oder die Verweigerung von Angaben stellen nach Art. 76, § 1, Nr. 2 RGCR ein schweres Disziplinarvergehen dar, welches die Kündigung und Schadensersatzforderungen zur Folge haben kann (vgl. Artikel 13 bis § 5).

Geschenke und Zuwendungen

In der Ordnung der Römischen Kurie wird in Art. 40 der Buchstabe n eingefügt. In diesem wird den Angestellten untersagt, aufgrund oder anlässlich ihres Amtes Geschenke oder andere Zuwendungen im Wert von mehr als 40€ anzunehmen oder zu erbitten (vgl. § 2 des MP).

Ausdehnung auf andere Institutionen

Das Governatorat und die Gerichte des Staates der Vatikanstadt, sowie die Institutionen, welche in Art. 1, § 1 des Statutes des Wirtschaftsrates genannt werden und auf welche die Ordnung der Römischen Kurie nicht anwendbar ist, müssen innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des Motu proprio ihre Personalordnungen gemäß den oben genannten Bestimmungen ändern (vgl. § 3 des MP).

Link zum Motu Proprio

Link zum Regolamento Generale della Curia Romana

Link zur Konvention von Merida

Beitrag: Diego Lopez